— 504 —
müssen. Derselbe Grundsatz ist ausgesprochen: in dem Art, 46in Bezug auf das Erloschen einer Prokura, in den Art. 87,115, 129, 135 in Bezug auf die Veränderungen der Firma,des Sitzes und der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft,die Auflösung derselben und die Ernennung oder das Ausschei-den von Liquidatoren, in den Art. 155 und 171 in Bezug aufdieselben Thatsachen bei .ssviumandit - Gesellschaften, in demArt. 233 in Bezug auf die Veränderungen des Vorstandeseiner Aktien-Gesellschaft. Diese an das Handelsregister sich an-schließenden Bestimmungen führen zu einem die Beteiligtengleichmäßig sichernden Nechtszustand, während das bestehendeRecht gar keine oder doch keine genügende Sicherheit nach dereinen oder anderen Seite hin gewährt. Was insbesondere, umeinen für den Handelsverkehr besonders praktischen Fall hervor-zuheben, die Wirkungen des Widerrufs der Prokura betrifft,so kennen das Rheinische und das gemeine Recht die öffentlicheBekanntmachung als einen gesetzlichen Bcfrciungsgrund nicht, derPrinzipal wird daher in diesen Rcchtsgcbietcn von der Verant-wortlichkeit aus den mit dem gewesenen Prokuristen geschlossenenGeschäften nicht befreit, wenn der Dritte in boim llllo gewesenist, wofür die Vermuthung streitet. Der Prinzipal muß sonachin diesen Rechtsgcbieten den schweren Nachweis der nmla lillezdes Dritten führen, und ist in steter Gefahr, durch die Handlun-gen des gewesenen Prokuristen beeinträchtigt zu werden. Nachden Bestimmungen des Landrcchts kann sich der Prinzipal ge-gen jede Verantwortlichkeit aus den mit dem gewesenen Proku-risten geschlossenen Geschäften zwar dadurch schütze», daß er diebekannten Geschäftsfreunde besonders benachrichtigt, und fürAndere die Aufhebung der Prokura in einer bestimmt vorge-schriebenen Weise öffentlich bekannt macht, wonächst er den Letzte-ren noch aus den innerhalb vier Wochen gcschlojjenen Geschäf-ten verhaltet bleibt (Allg. Landr, Thl. II, Tit , 8 K 530 ff.).Diese Frist kann aber, je nachdem die dritten Personen in derNähe oder entfernt wohnen und andere Umstände obwalten, demPrinzipal oder den dritten Personen präjudizirlich werden, —Das Handelsgesetzbuch bietet, wie bemerkt, in dem Haudels-Registcr die Grundlage zu einer alle Theile sichernden Oessent-lickkeit. Die Existenz und Einrichtung des Handelsregisters mußJedem bekannt sein, und Feder kann aus demselben die bestehen-den Verhältnisse ersehen. Demgemäß soll die Eintragung indas Handelsregister und deren Bekanntmachung genügen, umdie Betheiligten in den abgedachten Beziehungen von jederferneren Verantwortlichkeit zu befreien. Die Ausschließung jederAusnahme von dieser Regel nach Ablauf eines gewissen Zeit-raumes könnte vielleicht gerechtfertigt erscheinen. Eine für alleVerhältnisse und unter allen Umständen passende Frist läßt sichindessen nicht feststellen. Das Handelsgesetzbuch läßt statt des-scneiue Ausnahme von der Regel zu, wenn der Dritte dar-