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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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thut/ daß die Umstände des Falles ergeben: er habe die Ver-änderung des Verhältnisses nicht gekannt/ und auch seinerseitskeine Schuld an der Unkcnntniß. Dieser Nachweis wird sel-ten zu erbringen sei»/ für den Fall des Erbringens ist esaber der Handelskonfercnz recht und billig erschienen/ daß nichtder unschuldige Dritte/ sondern der Andere den Schaden leide.

VIII. Die Bestimmungen des vierten Buchs »von Han-delsgeschäften« sind/ soweit sie den Begriff der Handelsgeschäfte/die Gleichstellung der beiden Kontrahenten (des Kaufmanns undNichtkaufmanns) und die Form der Verträge betreffen/ bereitsborgeführt worden. Im Uebrigen enthalten

1. die Art. 271421 theils solche Festsetzungen/ welchedas in dem einen oder anderen Landcsthcile bestehende Rechtbestätigen/ theils solche/ welche dasselbe abändern. Unzweifelhaftwerden viele dieser Abänderungen von Jedem als erfreulicheVerbesserungen anerkannt werden/ wogegen über andere Abän-derungen möglicherweise Meinungsverschiedenheit bestehen kann.Die Kommission ist jedoch zu dem Resultate gelangt/ daß dieetwaigen Bedenken jedenfalls nicht von dem Gewicht sind/ um dieAnnahme des als ein untrennbares Ganze dargebotenenHandelsgesetzbuchs zu erschweren. Eine dctaillirtc Beleuchtungund Rechtfertigung der einzelnen Artikel würde sehr umfang-reich ausfallen müssen/ die Kommission beschränkt sich darauf/folgende Bestimmungen hervorzuheben.

Wenn mehrere Personen in einem Geschäfte/ welches aufihrer Seite ein Handelsgeschäft ist/ einem Anderen gegenübergemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind/ so sind sieals Solidarschuldner zu betrachte»/ sofern sich aus der Ueber-ciiikunft mit dem Anderen das Gegentheil nicht erzieht. Diegemeinrechtliche Einrede der Theilung oder Vorausklage findetauch in diesem Falle/ desgleichen bei Bürgen für eine aus einemHandelsgeschäft hervorgegangene Verpflichtung nicht statt (Art.280 und 281). Der Kontrahent, auf dessen Seite das abge-schlossene Geschäft ein Handelsgeschäft ist, muß die Sorgfalteines ordentlichen Kaufmanns anwenden (Art. 282). Die Kon-ventionalstrafe unterliegt keiner Beschränkung in Ansehung derHöhe, sie befreit im Zweifel weder von der Erfüllung, noch auchvon dem Ersatz eines nachweisbaren höheren Schadens (Art. 284).Der Schadenersatz umfaßt die Erstattung des wirklichen Scha-dens und entgangcncn Gewinns (Art. 283). Wegen übermäßi-ger Verletzung können Handelsgeschäfte nicht angefochten wer-den (Art. 286). Die Höhe der gesetzlichen, insbesondere auchder Verzugszinsen, ist bei Handelsgeschäften Sechs vom Hun-dert. Dieser Zinssatz kann auch bei Handelsgeschäften bedun-gen werden/ unbeschadet der einen höheren Zinssatz gestattendenLandcsgesetze. Die Feststellung des Zinssatzes ist unbeschränktbei Dnrlehuen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schul-den eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften (Art. 287,