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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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288, 280, 201, 292). Der gemeinrechtliche Grundsah, daßZinsen in ihrem Gcsammtbetrage das Kapital nicht übersteige»dürfen, ist bei .vandclsgcschäften aufgehoben (Art. 200). DieBerechnung der Provision steht einem Kaufmann für Geschäfts-bcsvrgnngcn kraft des Gesetzes zu (Art. 200). Der Schuldnerkann sich von der vollen Zahlung einer ccdirten Forderung auseinem Kaufgeschäft durch den Einwand nicht befreien, das; derEessionar die Forderung für eine geringere Summe erworbenhabe, was mit dem Landrecht übereinstimmt, den Art. 1000des coclv civil aber modisizirt (Art. 209). Anweisungen undmehrere andere im kaufmännischen Verkehr vorkommende Do-kumente sind, wenn sie auf Ordre lauten, durch ein in Bczng aufdie Form nach den Vorschriften der Wechsel-Ordnung zu beur-theilendes Indossament übertragbar. Die schriftliche Annahme-Erklärung einer schriftlichen Anweisung begründet für den An-nehmer die Zahlungsverpflichtung (Artikel 300 bis 305). Einebewegliche Sache, die von einem Kaufmann in dessen .vandels-betricb veräußert und übergeben worden, wird unanfechtbares,von jeder dinglichen Belastung freies Eigenthum des redlichenErwerbcrs, mit alleiniger Ausnahme der gestohlenen oder ver-lorenen Gegenstände. Auf Papiere, welche auf jeden Inhaberlauten, findet auch diese Ausnahme keine Anwendung. Oie fürden Verkehr mit solchen Papieren getroffenen Bcstimmnngcngelten selbst dann, wenn die Veräußerung und Uebergabe voneinem Nichtkmlfmanu erfolgt ist. Die Landcsgcsetzc, welche fürden Besitzer noch günstigere Bestimmungen enthalten, bleibenunberührt (Artikel 300 bis 308). In den folgenden Artikelnwerden erleichternde Bestimmungen für die Bestellung einesFaustpfandes nntcr Kaufleuten, und über die Veräußerung desbestellten Pfandes getroffen (Artikel 300 bis 312). Zu Gun-sten eines Kaufmanns, einem anderen Kaufmann gegenüber, istwegen der aus Handelsgeschäften entstandenen Forderungen dasZurückbehaltungsrecht theils eingeführt, theils erweitert worden.Dasselbe soll auch im Fall des Konkurses bestehen (Artikel 313bis 316). In Bezug auf die Annahme eines Anerbietens ent-hält das Handelsgesetzbuch zwei eigenthümliche Bestimmungen.Erstens nämlich soll der Vertrag bestehen, wenn die rechtzeitigabgesandte Annahme nicht rechtzeitig eingeht, der Antragendeaber dem Andern in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nachdein Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritt keine Nach-richt gegeben hat. Zweitens soll ein Kaufmann, welcher mitdein Auftraggeber i» Geschäftsverbindung steht, auf einen ihmgegebenen Auftrag sofort antworten, widrigenfalls sein Schwei-gen als Uebernahme des Auftrags gilt (Artikel 310 bis 323).Außer diesen allgemeinen Vorschriften sind in einzelnen Lehren(Artikel 337 bis 421) manche Abweichungen von dem bestehen-den Recht oder näheren Bestimmungen desselben enthalten, diefür den Handelsverkehr nothwendig befunden sind. Die streu-