— 507 —
geil Vorschriften des Rheinischen Handelsgesetzbuchs hinsichtlichder Spediteure sind dabei gemildert, die Rechte und Pflichtender Frachtführer genauer und zum Theil strenger bestimmt wor-den, als dies im Landrechtc geschehen ist. Die Entschädigung,welche der Frachtführer für den Verlust oder die Beschädigungdes Guts zu leisten hat, soll nach dem Werthe berechnet wer-den, dcil das Gut am Orte und zur Zeit der Ablieferung würdegehabt haben (Artikel 390). Ferner soll der Frachtführer wegenBeschädigungen, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbarwaren, selbst nach der Annahme und nach Bezahlung der Frachtverhaftet sei», wenn die Feststellung der Beschädigung ohne Ver-zug nach der Entdeckung nachgesucht worden ist, und bewiesenwird, daß die Beschädigung während der Zeit zwischen demEmpfange und der Ablieferung entstanden ist (Artikel 4tV).
(Die hier folgende Nummer 2 des Berichts, Petitionen be-treffend, ist in dem Bericht der 33. Sitzung S. 006 abgedruckt.)
IX. Das fünfte Buch des Allgemeinen Deutschen Han-delsgesetzbuchs, den Sechandel betreffend, weicht bon den gegen-wärtig geltenden Vorschriften, und zwar sowohl rücksichtlich derformellen Behandlung der einzelnen Nechtsmatericn, als auchrücksichtlich des materiellen Inhalts in mehreren Beziehungenab. Der in dem bestehenden Recht häufig vermißte Zusammen-hang zwischen den die einzelnen Rechtsverhältnisse betreffendenVorschriften ist hergestellt, die dem Scerecht fremden Gegen-stände sind ausgesondert, die große Zahl der veralteten staats-pvlizcilichen und strafrechtlichen Anordnungen ist entfernt unddie vorhandenen Lücken sind ausgefüllt worden. Der materielleInhalt hat diejenigen Abänderungen erfahren, welche durch dieseit der Emanation der älteren Gesetze hervorgetrctene Umge-staltung der Handclsvcrhältnifle und den inmittclst stattgesun-dcuen Fortschritt in der Gesetzgebung als geboten erscheinen.
Zur Rechtfertigung, dieses Urtheils wird es nach dem Gut-achten des. sachverständigen Mitgliedes der Kommission genügen,auf einige der Haupt-Differenzen hinzuweisen, welche zwischenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und dem AllgemeinenLandrccht bestehen.
In formeller Beziehung ist hervorzuheben!
1) die Vorschriften über die Rechte und Pflichten desSchiffers, der Schiffsmannschaft und der Befrach-ter, wenn der Antritt oder die Vollendung einerReise durch Zufall verzögert oder verhindert wird,sind im Allgemeinen Landrecht an verschiedenen Stel-len und mit übergroßer Umständlichkeit und Spe-zialisirung vorgetragen, im Handelsgesetzbuch dage-gen an den entsprechenden Stelle» übersichtlich zu-sammengestellt und durch Hervorhebung der leiten-tcnden Prinzipien vereinfacht/