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2) die Vorschriften über die Haverei nnd die Versiche-rungen/ welche im Allgemeinen Landrecbt keineswegsstrenge geschieden worden/ sind im Handelsgesetzbuchvöllig von einander getrennt und logisch jedes alsein abgeschlossenes Ganzes behandelt/
3) die im Allgemeinen Landrecht ganz gelegentlich undnicht einmal in einem besonderen Abschnitte/ sondernsporadisch bei den einzelnen Paragraphen behandel-ten Materien der Lebens- und Feuer-Versicherungsind aus dem Abschnitte des Handelsgesetzbuchsüber die See - Versicherung völlig ausgeschiedenworden.
In materieller Beziehung sind:
1) das Vorkaufsrecht der Mitrhcder (Allg, LandrechtTh. II, Tit . 8 §§. 1437 bis 1442 vergl. mit Ar-tikel 470) und
2) die Befugnisi der einzelnen Mitrheder/ das Schiffbehufs der Tbeilung einseitig zur Subhastation zustellen (§§. 1427 bis 1436 a. a. O, vergl. mit Ar-tikel 472)/ ferner
3) die gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer derLade- und Löschzeit (M. 1635 ff. a. a, O. vergl. mitArtikel 569 und 596) und
4) die Verpflichtung des Schiffers/ die Ladung nurgegen Rückgabe aller Konnossements - Exemplareauszuliefern (§. 1716 a, a. O. vergl. mit Art, 647)/ungleichen
5) die Bestimmung/ daß bei einem von keiner Seiteverschuldeten Zusammenstoße zweier Schisse derbeiderseitige Schaden zusammenzuwerfen und vonjedem Schisse zur Hälfte getragen werden solle(§§. 1911 u, folg. a. a. O. vergl, mit Art. 736 ff.),
in Wegfall gebracht, und dagegen:
6) der Begriff der Sccuntüchtigkeit eines Schiffes(Handels-Gesctzbuch Art. 444), sowie
7) der Begriff der Europäischen und der Nichtcuro-päischen Häfen bestimmt (Art. 447 a, a, O.)/ferner
8) die Verpflichtung des Rheders aus den Handlungendes Schiffers und der Schiffsmannschaft, und zwarsowohl im Allgemeinen, als bezüglich darauf näherfestgestellt, ob die Verpflichtung sich nur auf dasSchiff uud die Frachtgelder beschränke, oder ob