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der Rheder auch persönlich verhaftet sei (Art. 452u. folg.)/
9) der Grundsatz: »die Ucbergabe des Konnossementsgilt als die Uebergabe der Waare« sanktionirt(Art. 649)/
10) die Materie der Bergung und Hülfsleistuug in See-noth (Titel 9)/ ingleichen
11) die Lehre bezüglich der Schiffsgläubigcr und dergesetzlichen Pfandrechte im Seesachcn (Tit. 10) ab-gesondert und systematisch behandelt/ endlich
12) die landrcchtlich dem Schiffer auferlegte persönlicheVerpflichtung für die Bodmercischulden (Allg. Landr.Th. 11. Tit. 8 §. 2444) außer Kraft gesetzt.
Die geschilderten Vorzüge des neuen Gesetzes sind so groß/daß dagegen einzelne möglicherweise vorhandene Mängel nichtin die Waage fallen können. Als Mängel ließen sich vielleichtbetrachten:
1) eine große Spezialisirung in den Materien derHaverei und der Seeversicherung und
2) die bezüglich der Seeversicherung anscheinend vielfachhervortretende Tendenz/ vorzugsweise die Rechtedes Versicherers gegenüber den Rechten des Ver-sicherten zu wahren/ wohin insbesondere die Anord-nungen zu rechnen sind/ daß
u) bei absichtlicher Strandung eine Haverei grossenur vorhanden sein soll/ wenn das Schiff ab-gebracht wird und reparaturfähig bleibt (Art. 708Nr. 3 Alinea 3), und
l>) daß auch die durch das Prangen entstandenenBeschädigungen nicht zur Haverei grosse gehören(Art. 709 Nr. 3).
Es läßt sich jedoch nicht verkennen/ daß in beiderlei Be-ziehungen auch für die Vorschriften des Handcls-Gesctzbuchs/ wiedie Berathnngs-Protokollc ergebe»/ die erheblichsten theoretischenund praktischen Gründe sich geltend machen lassen/ und daß/wenn bei diesen Punkten der Versicherer gleichwohl begünstigtsein sollte/ dagegen auch bei anderen dem Versicherten größereRechte eingeräumt sind/ als die bisherigen Gesetze ihm zugestehenst'ergl. Art. 824, 826, 832, 838—848, 888, 889, 897, 898,M), so daß eine sachgemäße Ausgleichung sich ergeben dürfte.
Die Kommission wiederholt schließlich den Antrag:
1) das Herrenhaus wolle die unveränderte Annahme