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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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dürften hiernach allerdings beachtenswert!) sein. Denn läßt sichdie Beobachtung der vorgeschriebenen Form nicht mit Nachdruckdurchführen/ lassen sich die daran zu knüpfenden Folgen nichtrealisireii/ so scheint allerdings keine dringende Veranlassungzu einer Aufrechterhaltung der Forin vorzuliegen. Der Um-stand/ daß das Handelsgesetzbuch das Ncchtsverhältniß der Ge-sellschafter in umfassender Weise regelt/ fällt hierbei gleichfallsins Gewicht/ indem dieser Umstand dazu beiträgt/ die Vereinba-rungen der Gesellschafter zu vereinfachen und die Schwierigkeitender Beweisführung weniger fühlbar zu machen. Jedenfalls wer-den die gegen das System des Handelsgesetzbuchs zu erhebendenBedenken durch eine in demselben angeordnete Einrichtung in denHintergrund gedrängt.

IV. Das Handelsgesetzbuch schreibt nämlich vor/ daß beijedem Handelsgericht oder/ wo ein solches nicht besteht/ bei demgewöhnlichen Gericht ein Handels-Register geführt werden undin dasselbe die Eintragung aller für den Handelsverkehr wich-tigen Verhältnisse erfolgen soll (Artikel 12 in Verbindung mitArt. 3). Insbesondere soll in das vandcls-Negister jede Firmaund Prokura eingetragen und die Unterschrift des Firmircndcnund Prokuristen niedergelegt/ auch jede Veränderung nachgetra-gen werden (Art. 19/ 25/ 45).

Ferner soll die Errichtung jeder Handels - Gesellschaft inVerbindung mit Niederlcgung der Unterschriften der vertreten-den Mitglieder zur Eintragung in das Handels-Register ange-meldet und demnächst auch die Anmeldung jeder Aenderung inBezug auf die Firma/ den Sitz und die Vertreter der Gesell-schaft erfolgen (Artikel 86, 87, 88, 129, 135, 151, 153, 155,156, 171, 176 ff., 201, 210, 212). In den gedachten Artikelnist zugleich vorgeschrieben, welche Punkte anzumelden und ein-zutragen sind, sowie daß die Anmeldung bei offenen Gesellschaf-ten von allen Gesellschaftern, bei Kommandit- Gesellschaften vonallen persönlich haftenden Gesellschaftern und Kommanditisten,mit alleiniger Ausnahme der mit bloßen Aktien bctheiligten, per-sönlich vor dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubig-ter Form niedergelegt werden soll. Endlich schreibt das Han-delsgesetzbuch vor, daß die Eintragungen durch die öffentlichenBlätter bekannt gemacht (Artikel 13), sowie daß die Bethcilig-tcn zur Befolgung der vbcngedachtcn Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen angehalten werden sollen (Ar-tikel 26, 89, 154 w.).

Diese, dem Landrccht und in ihren besonderen Einzclnheitenauch dem Rheinischen Recht fremde Einrichtung wird für mancheGesellschaften mit einigen Unbequemlichkeiten und Beschwernissenverbunden sein. Sie wird auch den Gerichten an manchenOrten eine bedeutende Mehrarbeit zuführen. Nach dem Da-fürhalten der Kommission ist aber die Einrichtung der Handels-Register, deren Einsicht während der Dienststunden Jedem ge-

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