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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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würde mithin mit der Sitte und den Lebeusvcrhältnifsen inWiderspruch treten. Abgesehen von diesem für sich allein schonerheblichen Grunde, sei es äußerst schwierig, wenn nicht unmög-lich, für die vorliegenden Verhältnisse die Folgen der unterblie-benen Beobachtung der Form sachgemäß und mit dem zumZiele führenden Nachdruck zu bestimmen. Bisher sei dies keinerGesetzgebung in befriedigender Weise gelungen. Das Shstcm,welches beiin Mangel der Schriftlichkeit des Gcscllschafts-Ver-trages die Gesellschaft und ihre Geschäfte nach außen und innenfür absolut nichtig erkläre, wie solches in einigen Gesetzgebungenversucht worden, habe sich als völlig unausführbar erwiesen,indem es namentlich für dritte Personen die größten Rechts-verletzungen zur Folge habe. Werde die Nichtigkeit oder Un-vcrbiudlichkeit auf das Verhältniß unter den Gesellschaftern be-schränkt, so ergebe sich, wenn von der Gesellschaft ohne vorgän-gigen schriftlichen Gescllschasts-Vcrtrag eine Zeit laug Geschäftevctriebcu worden, aus der Formvorschrist sowohl für den Ge-setzgeber als für den Richter eine unbestreitbar große Verlegen-heit, und führe zu einer kanm zu lösenden Verwickelung. Mitder Nichtigkeit des Vertrages unter den Gesellschaftern trete dieAnerkennung des Bestehens des gesellschaftlichen Eigenthums,den Gläubigern gegenüber, in Widerspruch, und die Auseinan-dersetzung der Gesellschafter unter sich nach den Grundsätzeneiner zufallig eingetretenen Gemeinschaft stelle sich als gewaltsamund unnatürlich, als Treue und Glauben verletzend heraus.

In der That hat das System der Nichtigkeit oder Unvcr-biudlichkeit der formlos geschlagenen Gesellschafts-Verträge unterder .Herrschaft des Landrechts, wie auch des>cle cio eomnwrce,in der Praxis Zweifel und Schwierigkeiten hervorgerufen, derenLösung nur dadurch möglich geworden ist, daß die Gerichte beiden über die Auseinandersetzung der Gesellschafter entstehendenFragen im Wesentlichen auf den vertragsmäßig begründetenZustand zurückgegangen sind. In dem Rcchtsgcbiete des Land-rechts ist insbesondere aus Grund des §. 171 Tit. 17 Th. I.,in Verbindung mit den 2 und 251 a. a. O., von demOber-Tribunal angenommen worden: der §, 2 spreche nur eineVermuthung für die Gleichheit der Rechte der Miteigentümeraus, die jedoch keineswegcs unwiderleglich erscheine. In jedembesonderen Falle sei deshalb nach den Umständen zu prüfen, obetwa das Gegentheil aus den Verträgen der Parteien mit Be-stimmtheit erhelle. In der Regel werde das Verhältniß, in wel-chem jeder Einzelne Izur Herbeiführung des Resultats der Ge-meinschaft beigetragen habe, den sichersten Maßstab zur Feststel-lung seines Antheils an dem Gewinne und Verluste bilden (Ent-scheidungen des Ober-Tribunals Band 2(i Seite 296/ Striet-horsts Archiv Band 24 Seite 96).

Die Gründe, welche für die Handels-Uvnfcrcnz leitend ge-wesen sind und den Artikeln 85 und 150 zum Grunde liegen,