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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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gefundene mündliche Verabredung zu den wesentlichen Bestand-theilen des Vertrages oder zu den unwesentlichen Nebenpnnktengehört, sowie über die Rechte und Pflichten ans einem theil-weise erfüllten mündlichen Vertrage und manche andere dabeivorkommenden Fragen, in vielen Fällen die richterliche Entschei-dung angerufen wird.

Das Bedürfniß einer Beseitigung von Formvorschriftcn istvorzugsweise im Handelsverkehr hervorgetreten, und war auchschon im Preußischen Entwurf anerkannt. Das Landrccht hatbereits für diesen Verkehr von der Strenge der Form nachge-lassen, indem es namentlich mit dem Bemerken in den Handels-büchern, Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten gegenüber, die for-melle Wirkung eines schriftlichen Vertrages verbindet (Th. II.Tit. 8 §. 597), und in einigen anderen Beziehungen mündlichenErklärungen unter Kaufleuten bindende Kraft beilegt (§§. 507,710 a. a. O.). Eine Scheidung zwischen dem Handelsrechtund allgemeinen bürgerlichen Recht, hinsichtlich der Formvor-schriften, ist daher in dem Landrechte bereits angebahnt, undenthält keine gewaltsame Neuerung. Das Handelsgesetzbuchhat vielmehr den der bestehenden Gesetzgebung zum Grundeliegenden Gedanken nur weiter ausgebildet, und der in der.Handelswelt vorherrschenden Auffassung Ausdruck gegeben. EineEinigung mit den Deutschen Staaten, und selbst ein gemeinsa-mes Recht für alle Landesthcile Preußens , würde überdies nichtmöglich gewesen sein, wenn man die landrcchtlichen Formvor-schriften hätte festhalten wollen. Die Inkonvenicnzen, welcheaus der Scheidung zwischen vandclsrecht und Civilrccht ein-treten, lassen sich nicht verkennen. Sie können indessen gegendie obigen Erwägungen nicht überwiegend erscheinen, zumalderselbe Unterschied auch in anderen Ländern und in dem Rhei-nischen Rechte, in welchem er in Bezug auf die Zulässigkeitdes Tdeugenbewciscs, die Kompetenz u. dergl. maßgebend ist, sichals durchführbar erwiesen hat.

2. Die Beseitigung der schriftlichen Form bei Verträgen,welche die Errichtung einer offenen und Kommanditgesellschaftzum Gegenstand haben, kann großes Bedenken erregen. DasGegentheil war im Preußischen Entwurf bestimmt, die Bcistim-mung der Handels-Konfcrcnz ist aber nicht zu erlangen gewesen.Nach Inhalt der Protokolle ist auf die abweichenden'Prinzi-pien des gemeinen Rechts und der Gesetzgebung verschiedenerDeutscher Staaten hingewiesen, in der Sache selbst aber Fol-gendes geltend gemacht worden: Die schriftliche Abfassung derGesellschafts-Verträge sei im Allgemeinen nicht üblich und auchnicht durchführbar. Bei Eingehung von Handels-Gesellschaftenlasse das Familien- oder sonstige Pietäts-Vcrhältniß, in welchemdie Gesellschafter sehr oft zu einander ständen, das Verlangender Errichtung eines schriftlichen Gcsellschafts-Vcrtrages in vielenFällen nicht zu, die gesetzliche Nothwendigkeit der Schriftlichkeit

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