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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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bedenklichsten Mißverhältnissen führen würde/ wenn das Rechts-Verhältniß des einen Kontrahenten in Bezug auf Form undAuslegung der Verträge/ Ersatz des Schadens/ Auferlegungeiner Konvcntional-Strafe u. st w. nach den Vorschriftendes Handels-Gcsttzbuchs/ das Rechtsverhältniß des anderen Kon-trahenten nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichenRechts müßte beurtheilt werden. In manchen Fällen würdeder Nichtkaufmann dadurch wesentlich benachthciligt werden/indem er Rechte/ die dem Anderen zustehen/ gegen denselbennicht geltend machen könnte. Auf den Gerichtsstand äußert der Ar-tikel 277 übrigens keinen Einfluß/ da das Prozeßrecht überhauptkein Gegenstand des Handels-Gesetzbuchs ist. In dem Einfüh-rungs-Gesetz Artikel 47 und 46 Haben auch deshalb für dieRhein-Provinz Bestimmungen getrosten werden müssen/ welchedurch die veränderte Feststellung des Begriffs der Handelsge-schäfte/ gegenüber dem Locke cke eommeree, in Bezug auf denGerichtsstand und den Personal-Arrest nothwendig geworden sind.

5. Schließlich muß bemerkt werde»/ daß die Begriffe einesKaufmanns und der Handelsgeschäfte nicht so bestimmt habenformulirt werden können/ daß gar kein Zweifel in einzelnenFällen aufkommen könnte. Eine solche Formulirung ist aberauch bisher nicht möglich gewesen/ und läßt sich für die unterden Begriff fallenden verschiedenen Verhältnisse überhaupt nichtaufstellen. Der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung mußdie verständige Beurtheilung der einzelnen Fälle überlassen werden.

III. Bei Handelsgeschäften ist zufolge Artikel 317 dieformelle Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Ab-fassung oder andere Förmlichkeiten nur in den Fällen bedingt/in welchen das Handelsgesetzbuch dies ausdrücklich vorschreibt.Auch zur Gültigkeit des Vertrages/ durch welchen eine offeneoder Kvmmandit-Handelsgesellschaft errichtet wird/ bedarf esnach den Artikeln 85/ 150 der schriftlichen Abfassung nicht.Nur in Bezug auf Kommandit-Gesellschaften auf Aktien undeigentlichen Aktien-Gesellschaften schreiben die Artikel 174 und208 vor/ daß über die Errichtung und den Inhalt des Gesell-schafts-Vertrages eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aus-genommen werden soll.

Die Beseitigung der Nothwendigkeit der schriftlichen Formenthält in allen vorgedachten Beziehungen eine tiefeingreifendeAbänderung des Landrechts und berührt zum Theil auch dasRecht der Rhein-Provinz .

1. Ueber die Frage: ob die Nothwendigkeit der schriftlichenForm bei Verträgen über einen Gegenstand von mehr als50 Rthlrn./ oder der gemeinrechtliche Grundsatz/ wonach münd-liche Verträge bindend sind/ im Allgemeinen den Vorzug ver-diene/ läßt sich streiten. Die Prozesse sind jedenfalls durch dielandrechtliche Gesetzgebung nicht vermindert worden/ indemdarüber/ ob eine neben dem schriftlichen Vertrag angeblich statt-