Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
495
Einzelbild herunterladen
 

-- 495

2. Die dadurch dem Landrecht gegenüber herbeigeführteErweiterung des Gebiets des Handelsrechts tritt erst deutlichhervor, wenn mau mit dem Artikel 4 ff. die Artikel 271273 verbindet. Zu den Handels-Geschästen gehört danachinsbesondere die gewcrbmäßige und nicht gewerbmäßigc, durchMus oder anderweit bewirkte, Anschaffung von beweglichenSachen, um dieselben, in Natur oder nach vorgüngiger Bear-beitung oder Verarbeitung, weiter zu veräußern. Bei denNürnberger Berathungen ist man bei Feststellung der Artikel271 273 davon ausgegangen, daß das Charakteristische desHandels die Vermittelung' zwischen Produzenten und Kon-sumenten in Verbindung mit einer auf Spekulation und Erwerbgerichteten Absicht sei, sowie, daß diese Vermittelung gegenwär-tig in den verschiedensten Formen und Beziehungen in dasLeben trete, insbesondere sich nicht auf Waaren und Wert-papiere beschränke, sondern auch andere bewegliche Sachen, des-gleichen die Verwendung und Verwerthung fremder Arbeits-und industrieller Kräfte umfaß c. Die Nürnberger Berathungengewähren auch die Ueberzeugung, daß die gedachten Bestimmun-gen aus einer wiederholten, allseitigen und gründlichen Prüfunghervorgegangen sind, und man bestrebt gewesen ist, eine Uebcr-schreitung der dem Bedürfniß entsprechenden Grenze zu ver-meiden. Die Bestimmung des Rheinischen Handels-GcsetzbuchsArtikel 632, wonach auch der Kauf zum Vermietheu, die Un-ternehmung von Schauspielen, die Geschäfte von Auktions-An-stalten, die Schuldscheine öffentlicher Einnehmer und dergleichenmehr zu den Handelsgeschäften gerechnet werden sollen, sinddadurch auf das dem Begriff der Handelsgeschäfte entsprechendeMaß zurückgeführt worden (vcrgl. Motive zum Artikel 47 desEinführungs-Gesctzcs Seite 312).

3. Für die kleinen Geschäftsleute, welche bisher im Ge-biete des Landrechts und gemeinen Rechts unter den Begriffder Kaufleute nicht fielen, ist durch den Artikel 16 Fürsorgegetroffen. Die Bestimmungen des vierten Buchs des Handels-Gcsetzbuchs, welche aus der Natur der Handelsgeschäfte geschöpftsind, und deshalb unbedingt angewendet werden müßen, findenauch auf jene Geschäftsleute Anwendung. Den Bestimmungendes Gesetzbuches über die Firmen, Handelsbücher und Prokurcnsind dieselben dagegen nach Artikel 16 nicht unterworfen wor-den, da zu einer solchen Ausdehnung ein Bedürfniß nicht an-zuerkennen war, die Ausdehnung sich auch mit den bestehendenVerhältnissen und Auffassungen nicht würde vertragen haben.

4. Nach Artikel 277 sollen bei jedem Rechtsgeschäft, wel-ches auf der Seite des einen der Kontrahenten ein Handelsgeschäft, die Bestimmungen des vierten Buchs auf beide Kontra-henten gleichmäßig angewendet werde», sofern nicht eine Aus-nahme von dieser Regel ans den Bestimmungen sich crgiebt.Gerechtfertigt wird diese Gleichstellung dadurch, daß es zu den