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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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girende Kraft habeil/ in allen Fällen also, in welchen das Han-dels-Gesetzbuch auf die Handelsgebräuche, wie in vielen Artikel»geschieht, hinweist oder in denen dasselbe durch die Handclsge-brauche ergänzt wird. Unverkennbar wird durch diese Bestim-mung ein in dem Nechtsgebiete des Landrechts längst gefühltesund zur Sprache gebrachtes Bedürfniß befriedigt, ein "Bedürf-niß/ welches auch schon in der Rechtsprechung möglichst berück-sichtigt worden ist. So hat das Ober-Tribunal die Klausel:.»nach hiesiger Börsen-Usance« für obligatorisch erachtet/ und ineinem ungedrucktcn Nechtsfalle die bei dem betreffenden Han-delsgeschäfte bestehende Usance/ obwohl darauf in dem Vertragegar nicht Bezug genommen war/ als bindend angesehen/ weilin Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede angenommenwerden muhe, daß die Parteien sich der Usance stillschweigendunterworfen hätten.

Der Begriff der Handelssachen ist übrigens, wie hier nochbemerkt werden mag, viel weiter, als der Begriff der Handeis-Geschäfte (Artikel 271 273). Fn dem Entwurf des Ein-sührungs-Gesetzes Artikel 2 wird derselbe festgestellt.

ll. Das Handels-Gesctzbuch hat das Gebiet des Handels-rechts, dem Allgemeinen Landrccht gegenüber, in zwiefacherHinsicht erweitert, indem es für den Begriff des Kaufmannsund der Handelsgeschäfte einen bedeutend weiteren Kreis ge-zogen hat. Auch das in der Nheinprovinz geltende Recht wirddurch diese Begriffsbestimmung, zum Thei auch in beschränken-der Weise, berührt.

1. Kaufmann ist nach dem Allgemeinen Landrecht(Theil II. Titel 8 §. 475) der, welcher Handel mit Waarenoder Wechseln als sein Hauptgeschäft betreibt. Außerdem sindden Fabrik-Unternehmern, Apothekern und Schisssrhcdern kauf-männische Rechte beigelegt (M. 413, 473, 474, 483, 484a. a. O.). Dieser enge Begriff eines Kaufmanns entsprach dendamaligen gewerblichen Schranken und Verhältnissen. Er ent-spricht aber nicht mehr den gegenwärtigen Zuständen, in denenselbst der kleine Geschäftsmann seine Handels-Verbindungen nichtselten in weiteren Kreisen sucht und ohne Theilnahme an densogenannten kaufmännischen Rechten nicht wohl bestehen kann.Der Begriff ist auch in dem Strafgesetzbuch (§§. 259 262)und in der Konkurs-Ordnung (§§. 89, 113, 114, 116, 398,319, 319, 432) durch die Substitution des Ausdrucks »Han-delsleute« bereits erweitert worden. Auf dem dergestalt ein-geschlagenen Wege ist das Handels-Gesetzbuch fortgeschritten,indem es als Kaufmann für alle handelsrechtlichen Beziehungenden bezeichnet, welcher gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreibt(Artikel 4 ff.). Feder Kaufmann hat als solcher alle kauf-männischen Neckte, auch da, wo kaufmännische Korporationenbestehen, so daß diese Rechte von dem Beitritt zur Korporationnicht mehr abhängig sind.