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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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einer speziellen Berathung zn unterziehe»/ was einestheils demZwecke nicht entsprechend^ anderntheils auch bei der Kürze desZeitraums/ der nach dem Vorbcmerkten inne gehalten werdenmußte/ ganz unmöglich gewesen wäre. Für die einzelnen Theiledes Entwurfes sind aber Referenten bestellt worden/ welchedarüber der Kommission unter Berücksichtigung der Einzeln-heiten Vortrag gehalten haben. Ans Grund dieser Vorträgeund der durch eigene Prüfung gewonnenen Anschauung sprechensämmtliche Mitglieder der Kommission/ welche bei den Berathun-gen mitgewirkt habe»/ übereinstimmend die Ueberzeugung aus,daß der vorgelegte Entwurf ein gutes Werk ist und nach seinerAnnahme, wie die Wechsel-Ordnung und in einem noch tiefereingreifenden Umfange als diese, eine Quelle des Segens fürden yandclsstand und den Verkehr werden wird. Die Kom-mission kann daher dem hohen Hause die unveränderte Annahmedes Entwurfes nur dringend empfehlen.

Mit dem Gange der Berathungen in dem Schooße derKommission und dem darauf gegründeten dringenden Antrageist schon der Gang der Berathungen in dem hohen Hause be-fürwortet. Das Durchgehen und die Berathung des Entwur-fes von Artikel zu Artikel würde einen Zeitraum von mehrerenWochen, ja Monaten umfassen, und doch am Ende zu keinerfesteren Ueberzeugung führen.

Auch das Plenum des hohen Hauses wird daher, nachdem Dafürhalten der Kommission, die Frage über die unver-änderte Annahme oder Nichtannahme des Entwurfes von demStandpunkte und den Gesichtspunkten aus zn beurtheilen haben,welche nach dem Obigen für die Kommission maßgebend ge-wesen sind.

Die Kommission hält sich aber für verpflichtet, in Ansehungderjenigen Punkte, welche das Interesse vorzugsweise in An-spruch nehmen, dem hohen yause ein Bild des Entwurfes undseines Verhältnisses zn der bestehenden Gesetzgebung vorzuführen.

I. An der Spitze des Entwurfs (Artikel 1) steht der dieBestimmung des Landrechts über das Gewohnheitsrecht abän-dernde Satz:

))In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuchkeine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräucheund in deren Ermangelung das allgemeine bürgerlicheRecht zur Anwendung.«

Gegenüber den Bestimmungen des Handels-Gesetzbuchessollen also die Handclsgebräuche keine derogirendc Kraft haben/offenbar aus dem als richtig anzuerkennenden Grunde, weil beider Annahme des Gegentheils das gemeinsame Handelsrechtdurch die Berücksichtigung von Handclsgcbräuchen, welche emi-tl!> lezvin sind, in jedem Deutschen Staate wieder in ein par-tikuläres konnte verwandelt werden. Gegenüber dem allgemeinenbürgerlichen Rechte sollen die Handclsgebräuche dagegen dero-