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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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macht werden. Solche Beschränkungen beruhen ferner auf ver-tragsmäßigen Festsetzungen der Gesellschafter/ wenn also dasGesetz dieselben ohne Weiteres in Wegfall bringen wollte, sowürde es in die bestehende» Verträge und die darauf gegrün-deten gesellschaftlichen Verhältniße und Einrichtungen störendund verletzend eingreifen, ja die Auflösung mancher Gesellschaftenherbeiführen. Nach dieser Richtung hin muß also nothwendigein Schutz gewährt werden. Andererseits läßt sich aber auchnicht verkennen, daß die Aufrechterhaltung der Beschränkungenmit den Einrichtungen in Einklang gebracht werden muß, welchedas Handels - Gesetzbuch im Interesse der Ordnung und derSicherung des Publikums einfuhrt. Der Artikel 67 hält, nachder Ansicht der Kommission, nach beiden Seiten hin das richtigeMaß, indem er die Beschränkungen, sosern sie binnen drei Mo-naten nach Eintritt der Geltung des Handels - Gesetzbuchs zurEintragung in das Handels-Register angemeldet werden, aus-nahmsweise als wirksam anerkennt, während dieser drei Monatedas bisherige Recht für alle Fälle lediglich aufrecht hält, nachAblauf der drei Monate aber die bis dahin nicht angemeldetenBeschränkungen für unwirksam erklärt. In der letzteren Bezie-hung ist jedoch, nach dem Dafürhalten "der Kommission, dergrößeren Deutlichkeit wegen im Alinea 3 des Artikels 67 derZusatz erforderlich :

»und kann später nicht mehr angemeldet werden«,um die Absicht des Gesetzes, daß nach Ablauf der drei Monatein Ansehung aller nicht angemeldeten Beschränkungen die Grund-sätze des Handels - Gesetzbuchs in ihrem vollen Umfange eintre-ten und also auch eine" spätere Eintragung in das Handels-Registcr unstatthaft ist, außer Zweifel zu setzen. Die Negie-rum^s-Kommiparien haben sich mit diesem Zusätze einverstandenerklärt. Die Ausnahme - Bestimmung rücksichtlich der Aktien-Gesellschaften ist in den eigenthümlichen Verhältnissen derselbenbegründet. Die Kommission schließt sich der desfallsigen Aus-führung in den Motiven an und erachtet insbesondere mit Rück-sicht darauf, daß einestheils eine Zeitgrenze bestimmt werdenmuß, nach deren Ablauf das neue Recht zur allgemeinen Gel-tung kommt, um nicht bei diesen Gesellschaften, welche in derRegel auf eine lange Dauer gegründet sind, den abnormenZustand zu perpctuiren, und daß andcrntheils der Zeitraumvon fünf Jahren als erforderlich erscheint, um bei Gelegenheitdes statutenmäßig eintretenden Wechsels des Vorstandes dienöthigen Aenderungen behufs Sicherung der Gesellschaft zutreffen, die Bestimmung des Alinea 4 des Artikels 67 für einedurchaus angemessene. Die Kommission empfiehlt:

1) die Annahme der Artikel 65, 66/

2) die Annahme des Zusatzes: »und kann später nichtmehr angemeldet werden« nach dem dritten Alineades Artikels 67 und demnach die Annahme desganzen Artikels mit diesem Zusatz.