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Artikel 68 (Motive Seite 348-349).
Der Artikel 68 behandelt den weiteren Fall, wenn in einemvor dem Eintritt der Geltung des Handels-Gesetzbuchs bereitsbestehenden, die Firmen nnd Handcls-Gesellschaften betreffendenVerhältniß erst nach dem gedachten Zeitpunkt eine Veränderungsich ereignet, deren Eintragung in das Handels-Registcr im Han-dels-Gcsetzbuch vorgeschrieben ist. Daß eine solche erst unterder Herrschaft des neuen Rechts eintretende Thatsache derVerpflichtung zur Eintragung in das Handels - Register unter-liegt, kann schon deshalb kein Bedenken haben, weil die Ver-pflichtung zur Veröffentlichung keine kontraktliche, sondern einegesetzliche ist, mithin eine Veränderung in der Gesetzgebung so-fort ihre volle Wirkung auf dieselbe äußern muß. Auch istder Grundsatz, daß im Falle einer Veränderung der Gesetz-gebung die bei einem dauernden Rechtsvcrhältniß unter derHerrschaft des neuen Gesetzes sich ereignenden Thatsachen, inBezug auf welche eine vertragsmäßige Regelung nicht besteht,lediglich nach dem neuen Gesetz zu beurtheilen sind, bisherstets festgehalten worden/ derselbe wird sogar in dem Verhält-niß der Kontrahenten zu einander in Anwendung gebracht(vergl. vonSavignh, System des Römischen Rechts BandVIII.Seite 531, Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 11. Dezember1854, Entscheidungen Band 29 Seite 358), und muß um so mehrden außerhalb dieses Vcrtragsverhältnistes stehenden drittenPersonen gegenüber maßgebend sein. Aus denselben Gründenmüssen sich die aus dem Gesetz entspringenden Folgen jenerThatsachen und der geschehenen oder nicht geschehenen Eintra-gung derselben in das Handels-Register ebenfalls lediglich nachdem neuen Gesetz bestimmen. Es würde überdies, wenn, wienicht anders sein kann, die Verpflichtung zur Eintragung solcherThatsachen nach Vorschrift des Handels-Gcsctzbuchs ausgesprochenwerden muß, eine Inkonsequenz enthalten, wenn rücksichtlich derrechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Eintra-gung das Handels-Gesctzbnch nicht auch entscheiden sollte. DieKommission erkennt hiernach den Inhalt des Artikels 68 alssachgemäß an, erachtet jedoch, im EinVerständniß mit den Re-gierungs-Kommissarien, für erforderlich, die am Schlüsse befind-lichen Worte:
»soweit dieselben von denen des Handels - Gesetzbuchs
abweichen«
zu streichen, weil grundsätzlich lediglich die Vorschriften des Han-dels-Gesetzbuchs und nicht° die Vorschriften des bisherigen Rechtsiu den, vorausgesetzten Falle zur Anwendung zu bringen sind,und es daher nicht korrekt ist, die bisherigen Vorschriften, soweitsie mit den Bestimmungen des Handcls-Gesetzbuchs im Einklangsind, noch als fortbestehend zu denken.
Zu bemerken ist übrigens noch, daß die Eintragung deroben bezeichneten Veränderungen in das Handels - Register so-