gleich nach ihrem Eintritt, insbesondere auch innerhalb der erstendrei Monate nach dem Beginn der Geltung des Handels-Gesetzbuchs, erfolgen muß, "da es sich hier nicht um eineAnwendung des letzteren auf frühere Thatsachen, sondernauf solche Thatsachen handelt, welche sich erst unter seinerHerrschaft ereignet haben. Selbst dann, wenn die Firmaoder Handels - Gesellschaft selbst, bei welcher die veränderndeThatsache eintritt, noch nicht angemeldet und in das Han-dels - Register eingetragen sein sollte, muß gleichwohl die An-meldung und Eintragung jener Thatsache stattfinden. Das indieser Beziehung angeregte Bedenken, ob hierin nicht eine In-konsequenz des Artikels 68 zu finden sein möchte, hat die Kom-mission nicht getheilt, weil das Handels - Gesetzbuch die Anmel-dung und Eintragung einer Veränderung nicht nothwendig vonder vorgängigen Anmeldung und Eintragung des früheren Ver-hältnisses abhängig macht/ es wird beim Eintritt der neuenThatsache zugleich die bis dahin nicht geschehene Eintragungnachzuholen sein. Die Kommission beantragt:die Streichung der Worte:
»soweit dieselben von denen des Handeis-Gesetzbuchsabweichen«
in der vorletzten und letzten Zeile des Art. 68 undsodann die Annahme dieses Artikels.
Artikel 69 (Motive Seite 349—356).
Die Sicherungs-Maßregeln, welche das Handels-Gesetzbuchbei Kommandit-Gesellschaftcn auf Aktien im Interesse des Pu-blikums und der Kommanditisten durch die Bestimmungen inBetreff des Aufsichts-Rathes, der Haftbarkeit der Mitgliederdesselben, und der Verfolgung der Rechte der Kommanditistenanordnet, sollen nach Artikel 69, mit den daselbst gedachtenModifikationen, auch auf bereits bestehende Kommandit-Gesell-schaften auf Aktien Anwendung finden. Von dem blos theore-tischen Standpunkte aus mag sich dagegen nichts einwendenlassen, indem jene Bestimmungen, wie in den Motiven hervor-gehoben ist, ihrem letzten Gründe nach einen handelspolitischenCharakter haben. Tue Französische Gesetzgebung hat im Jahre1856 dieselben Bestimmungen getroffen. In Frankreich warenschwere Erfahrungen gemacht, die — abgesehen von Rechts-gründen — ein Einschreiten gegen die älteren Kommandit-Ge-sellschaften nothwendig erscheinen ließen, und wir würden zudemselben Einschreiten "genöthigt sein, wenn bei uns die gleichenZustände vorhaichen wären. Dies ist aber nicht der Fall. Beiuns bestehen wenige Kommandit-Gesellschaften auf Aktien, unddie bestehenden haben zu keinen üblen Erfahrungen Anlaß ge-geben. Bei uns kann und muß daher auch die Frage insAuge gefaßt werden: ob, ungeachtet des Maugels eines dringen-den Bedürfnisses, Bestimmungen zu treffen sind, welche in die