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zwischen dem Komplementär und den Kommanditisten Vertrags- „mäßig degründeten Rechte möglicher Weise sehr tief eingreifenund den Komplementär insbesondere von einem Aufsichts-Rathin dem im Handels-Gesetzbuch bezeichneten Umfange abhängigmachen. In Erwägung/ daß dadurch das vertragsmäßig ein-gegangene Rechts-Vcrhältniß durchaus alterirt werden kann/ istdie Kommission der Meinung/ daß/ bei dem Mangel eines drin-genden Bedurfnipes/ dieser weite der Sache überwiegendes Ge-wicht beizulegen sei/ und trägt daher darauf an:den Artikel 69 zu streichen.
Artikel 70 (Motive Seite 350-351).
Nach dem bestehenden Recht enthält die Prokura nur dieErmächtigung zur Fuhrung der bei dem bestimmten Handels-Gewerbc des Prinzipals vorkommenden Geschäfte und kann drittenPersonen gegenüber wirksam beschränkt werden. Nach dem Hau-dels-Gesetzbuch (Artikel 42) erstreckt sich die Prokura dagegenauf alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen/ welcheder Betrieb eines (d. h. irgend eines) Handels-Gewerbcs mitsich bringt/ so daß der Prokurist auch solche Geschäfte/ aufwelche der gewöhnliche Gewerbebetrieb des Prinzipals nicht ge-richtet ist/ sofern sie nur in die Kategorie der Handels-Geschäftefallen/ dritten Personen gegenüber gültig vornehmen kann.Eine Beschränkung dieses gesetzlichen Umfanges der Prokurahat ferner gegen Dritte keine° rechtliche Wirkung (Artikel 43des Handels-Gesetzbuchs). Die Befugniste des Prokuristen sindalso durch das Handcls-Gcsetzbuch erheblich erweitert worden.Es ergiebt sich hieraus/ daß die Prokura des bisherigen Rechtsder Prokura des neuen Rechts nicht gleichgestellt werden undder alte Prokurist nicht ohne Weiteres in die durch das Han-dels-Gesetzbuch dem Prokuristen angewiesene rechtliche Stellungeintreten kaun. Durch die Annahme des Gegentheils würdendie kontraktlichen Rechte und Interessen des Prinzipals wesent-lich gefährdet/ es würde ihm ein Verhältniß aufgedrungen wer-den/ an welches bei Ertheilung der Prokura nicht gedacht war.Er würde/ wenn er sich der Gefahr eines Mißbrauchs der neuenMachtbefugnisse von Seiten des Prokuristen nicht aussetzen will/zu dem Mittel greifen müssen/ die ertheilte Vollmacht zurückzu-nehmen/ — ein Mittel/ welches sich wiederum häufig als sehrstörend für den Geschäftsbetrieb des Prinzipals und als einegroße Härte gegen den Prokuristen darstellen könnte/ und zudessen Anwendung sich deshalb der Prinzipal vielleicht nurhöchst ungern entschließen würde. Zur Verhütung dieser In-konvenienzen hat es einer gesetzlichen Bestimmung bedurft/ durchwelche/ ohne Beeinträchtigung der Durchführung des im Han-dels-Gcsctzbuch zum Zweck der Sicherheit des Verkehrs aufge-stellten Prinzips/ die beiderseitigen Interessen des Prinzipalsund des bisherigen Prokuristen geschützt und auf eine billige
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