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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
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Weise ausgeglichen werden. Dies ist nach dem Dafürhaltender Kommission in dem Artikel 70 des Entwurfs geschehen,indem darin einerseits ausgesprochen wird, daß der bisherigeProkurist nach dem Eintritt der Geltung des Handels-Gesetz-buchs, so lange er nicht nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vonNeuem zum Prokuristen bestellt worden, nicht mehr Prokuristund namentlich nicht mehr befugt sein soll, die Firma perproeura zu zeichnen, andererseits aber demselben alle seine übri-gen bisherigen Befugnisse in der Eigenschaft eines Handlungs-Bevollmächtigtcn belassen werden. Die Entziehung der Bcfug-niß zur Zeichnung der Firma per proeura ist eine nothwendigeFolge des Wegfalls seiner Eigenschaft als Prokurist/ dieserWegfall aber ist geboten, um das Prinzip des Handels-Gesetzbuchszur Geltung zu bringen und den Prinzipal zu schützen, undenthält keine Verletzung der Rechte des bisherigen Prokuristen,da dessen Vollmacht jederzeit widerruflich war.

Kann hiernach die bisherige Prokura unter der Herrschaftdes neuen Rechts nur noch als Haudlungs-Vollmacht in Be-tracht kommen, so folgt bon selbst, daß alsdann auch die fer-nere Anwendbarkeit der bisherigen Vorschriften über die Auf-hebung von Prokurcn ausgeschlossen ist, die Aufhebung vielmehrfortan der Beurtheilung nach den Grundsätzen unterliegt, weichefür die Aufhebung einer yandlungs-Vollmacht des Handels-Gesetzbuchs maßgebend sind. Hiervon statuirt jedoch der Artikel70 im zweiten Alinea die Ausnahme, daß die bisherigen Gesetzeüber die Prokura, sowohl was die Nothwendigkeit und Formder Veröffentlichung der Aufhebung, als auch was die recht-lichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Ver-öffentlichung im Verhältniß zu Dritten betrifft, in demFalle noch zur Richtschnur dienen sollen, wenn die Aufhebungder bisherigen Prokura innerhalb der ersten drei Monate nachEintritt der Geltung des Handels-Gesetzbuchs erfolgt. DieseAusnahme-Bestimmung beruht auf folgender Erwägung, Beidem Uebergange aus dem bisherigen in den neuen Rcchtszu-stand kann und wird es voraussichtlich häufig vorkommen, daßein bisheriger Prokurist fortfährt, sich als Prokurist zu gerirenund die Firma per prooura zu zeichnen. Ob er hierzu befugt,ob er also Prokurist des neuen Rechts geworden sei, darüberwird das Publikum sich während dieser Ucbergaugszeit nochkeine sichere Kenntniß verschaffen können, da die erforderlichenAnmeldungen und Eintragungen in das Handels - Registervoraussichtlich nur nach und nach stattfinden werden unddas Handels-Register während der ersten drei Monate ge-wissermaßen noch unfertig sein wird. Der Umstand, daß derbisherige Prokurist fortwährend, ohne Widerspruch des Prin-zipals, sich als Prokurist gerirt, kann das Publikum zu derAnnahme veranlassen, daß er in der That vom Prinzipal inder Eigenschaft als Prokurist im Sinne des Handels-Gesetzbuchs