beibehalten sei, und daß die wegen irgend welcher Umständenach unterbliebene Anmeldung zum Handelsregister werde nach-geholt werden. Das Publikum könnte aber hierdurch leicht irregeführt und benachtheiligt werden, wenn die ebengedachtc Vor-aussetzung eine irrige sein sollte. Die Sicherheit des Verkehrsund die Nothwendigkeit, gegen die Möglichkeit von BetrügereienSchutz zu gewähren, erfordert daher für die Uebergangs-Perivdeeine alle Theile und Verhältnisse gleichmäßig berücksichtigendeAnordnung. Diese ist in dem zweiten Alinea des Artikels 79getroffen.
Aus den angeführten Gründen und da die Dauer derUebergangs-Periode richtig bemessen sein dürfte, erklärt sich dieKommission mit diesem Satze als einem durch die Umständegebotenen Auskunstsmittel einverstanden/ der Prinzipal wirddadurch in keine ungünstigere Lage gebracht, als diejenige ist, inwelcher er sich bei fortdauernder Geltung des bisherigen Rechtsbefinden würde. Nach Ablauf der drei Monate werden sich dieVerhältnisse unter Beihülfe des Handelsregisters und der Ver-öffentlichung der geschehenen Eintragungen aufgeklärt haben undder Zustand, welchen das Handels-Gesetzbuch herbeiführen will,rein eintreten, so daß das Publikum alle Handlungs-Bevoll-mächtigten ohne Unterschied der Zeit, in welcher die Vollmachtertheilt ist, entweder als Prokuristen im Sinne des Handcls-Gesetzbuchs, oder nur als Handlungsbevollmächtigte im engerenSinne zu betrachten hat, und sich aus der Veröffentlichungüberzeugt haben muß, ob die alte Prokura nach Vorschrift desHandels-Gesetzbuchs neu ertheilt worden oder ob sie zurückge-nommen und erloschen ist. Die Kommission empfiehlt hiernach idie Annahme des Art. 79.
Artikel 71 (Motive Seite 351).
Der Art. 71 steht mit dem Art. 9 §. 1 im Zusammen-hange. Indem der letztere die bisherige Verpflichtung der Han-delsmäkler zur Bestellung einer Dienstkaution in Wegfall bringt,erfordert es die Konsequenz, daß diese Bestimmung auch inBetreff der vorhandenen Handelsmäkler, welche eine Dienstkau-tion bestellt haben, zur Anwendung kommt. Dies geschiehtdadurch, daß ihnen die bestellte Kaution zurückgegeben wird, je-doch unbeschadet der Ansprüche, für welche die Kaution haftet,soweit solche Ansprüche noch unter der Herrschast des bisherigenRechts entstanden sind.
Der in dem Art. 71 aufgestellte Gesichtspunkt, wonach inder vorliegenden Beziehung die Annahme zum Grunde gelegtwerden soll, als wenn die Handelsmäkler in dem Zeitpunkt desEintritts der Geltung des Handels-Gesetzbuchs und des ergän-zenden Art. 9 §. 1 des Einführungs-Gesetzes aus dem Amtegeschieden wären, ist nach dem Dafürhalten der Kommissiongeeignet, nicht nur den Grundsatz des neuen Rechts zur vollen