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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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550
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Ausführung zu bringen/ sondern auch die Geltendmachung deretwa bestehenden Ansprüche auf die Kaution zu sicher»/ da beiRückgabe derselben alle Vorschriften zur Anwendung kommenmüssen/ welche in den bisherigen Gesehen zum Zweck der gehö-rigen Geltendmachung solcher Ansprüche für den Fall der Rück-gabe derartiger Kautionen ertheilt sind. Die Kommission em-pfiehlt hiernach:

die Annahme des Art. 71.

Artikel 72 (Motive Seite 351 352).

Der Art. 72 regelt die Anwendung der im Art. 432 desHandels-Gesetzbuchs und im Art. 53 des Einführungs - Gesetzesenthaltenen Vorschriften über die Eintragung der Schiffe indas Schiffsregister in Betreff derjenigen Schiffe/ welche zurZeit des Eintritts der Geltung des Handels-Gesetzbuchs nachdem bisherigen Recht befugt sind/ die Preußische Flagge zuführen. Fn den Motiven ist nach Ansicht der Kommission dieNothwendigkeit dieser Eintragung überzeugend dargethan/ diegestattete einjährige Frist ist geräumig genüg/ um Inkonvenien-zen und Störungen in dem Geschäftsbetriebe der Rheder zuverhüten/ zumal da diese Frist für die auf der Reise befindlichenSchiffe bis zu ihrer Rückkehr verlängert wird. Die Ausschließungder Fristverlängerung in Ansehung solcher Schiffe/ weiche inner-halb der einjährigen Frist zwar nicht in ihren Heimathshafcnzurückkehren/ jedoch in einem Hafen der Ostsee oder Nordseegelöscht werden/ erscheint als gerechtfertigt/ da in diesen Fällenes für die Rheder keine erheblichen Schwierigkeiten haben kann,die Eintragung in das Schisssregister nachzusuchen und diedazu erforderlichen Schissspapierc dem registerführendcn Gerichtvorzulegen/ und da hier hauptsächlich solche Preußische Schiffein Betracht kommen/ welche bestimmungsmäßig fortwährendzwischen nichtpreußischen Häfen/ z. B. zwischen Bremen undRotterdam / fahren und niemals in einen Preußischen Hafengelange»/ deren Eintragung in das Schisssregister also nie statt-finden würde/ wenn dieselbe bei ihnen von der Rückkehr in ihrenHeimathshafen oder in einen inländischen Hafen abhängig seinsollte. Die Kommission kann sich daher mit den Bestimmungendes Art. 72 nur einverstanden erkläre»/ und empfiehlt:die Annahme dieses Artikels.

Artikel 73 (Motive Seite 352).

Die vielfachen Geschäfte/ welche der Uebergang aus dembisherigen in den neuen Zustand für die Gerichte mit sich brin-gen wird/ machen verschiedene geschäftliche Anordnungen nöthig/um die Ausführung des neuen Gesetzes und die Herstellung derneuen Einrichtungen möglichst zu erleichtern und in wünschenswer-ther Weise zu beschleunige»/ dabei auch zugleich auf eine Gleich-förmigkeit des Verfahrens bei den verschiedenen Gerichten hin-