zuwirken. Dergleichen Anordnungen müssen überdies lokaleBedürfnisse berücksichtigen und eignen sich überhaupt nicht zurAufnahme in das Gesetz. Es kann deshalb kein Bedenken haben,wenn der Art. 73 diese geschäftlichen Ausführungs-Bestimmungeneiner von dem Justiz-Minister den Gerichten zu ertheilendenInstruktion vorbehält.
Hiernach beantragt die Kommission!die Annahme des Artikels 73.
Schluß - Bestimmungen.
Artikel 74 (Motive Seite 353).
Das Handels-Gesetzbuch geht zwar im Allgemeinen vonder Voraussetzung aus, daß besondere Handeis-Gerichte bestehenoder noch errichtet werden, es bestimmt aber nichts über dieOrganisation dieser Gerichte und macht die Einführung derselbennicht zu einer Bedingung, von deren Erfüllung der Eintrittder Anwendbarkeit des neuen Handeisrechts abhängig wäre,vielmehr ist zur Beseitigung diesfallsiger Bedenken im Art. 3ausdrücklich ausgesprochen, daß da, wo besondere Handelsgerichtenicht vorhanden sind, die gewöhnlichen Gerichte deren Stellevertreten. — Die Gesetzgebung hat seit längerer Zeit die Noth-wendigkeit besonderer Handelsgerichte anerkannt. Das Gesetzvom 3. April 1847 (Gesetz-Sammlung 1847 Seite 182) ordnetefür die Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht unddie Allgemeine Gerichts - Ordnung gelten, die Errichtung vonHandelsgerichten in den Orten an, wo der Umfang des Han-dels- und Schifffahrts - Verkehrs dieselben erfordere, und dieKaufmannschaft oder Handelskammer daraus antragen werde.Es bestimmte näher, nach welchen Grundsätzen diese Gerichteorgauisirt werden und insbesondere, daß sie aus einem rechts-verständigcn Direktor nebst zwei rechtsvcrständigen und min-destens vier kaufmännischen Mitgliedern mit vollem Stimmrechtbestehen sollten, sowie daß zur Gültigkeit eines handelsgericht-lichen Erkenntnisses die Theilnahme von mindestens dreiRichtern, auch in Bagatellsachen, erforderlich sein solle. Esregelte ferner ihre Kompetenz und ertheilte einige besondere pro-zessualische Vorschriften für dieselben. Die Umgestaltung derfür Handels- und Schifffahrtssachen zu Königsberg, Danzig ,Stettin, Memel und Elbing bestehenden Gerichte und Gerichts-Abtheilungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wurde vonden Anträgen der betreffenden Kaufmannschaften abhängig ge-macht. Das Gesetz vom 3. April 1847 ist indessen nicht zurAusführung gelangt, indem gegen die Zweckmäßigkeit verschiedenerBestimmungen Bedenken erhoben wurden. Eine Revision desGesetzes ist mit den Vorarbeiten zum Handelsgesetzbuch verbun-den worden, hat jedoch noch nicht zum Austrage gebracht wer-den können. Für die Einführung der Handelsgerichte oder