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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Gerichts-Abtheilungen für Handelssachen in den Handelsplätzenspricht, nach Einführung des Handelsgesetzbuchs, ein unverkenn-bares Bedürfniß, und'ist daher zu wünschen, daß das dieser-halb vorbehalten« Gesetz baldigst zu Stande kommt. Die Kom-mission empfiehlt!

die Annahme des Artikels 74.

Artikel 75 (Motive Seite 353).

Der Vorbehalt des Art. 75 wird durch ähnliche Gründegerechtfertigt, wie der Art. XVI». des Einführungsgesetzes zurKonkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855, und trägt die Kommissionkein Bedenken,

die Annahme dieses Artikelszu beantragen.

Schließlich beantragt die Kommission, den Eingang desGesetzes dahin zu fassen:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König vonPreußen w., verordnen, mit Zustimmung beider Häuserdes Landtages Unserer Monarchie, was folgt.

Die Petition der hiesige» Handelsmäkler und die Petitionder Kölnischen Mäkler, welche sich auf die Gutachten der dor-tigen Handelskammer stützt, sind in dem Beriebt erwogen/ dieKommission trägt daher daranf an:

dieselben für erledigt zu erachten.

Was schließlich den Gang der Berathungen betrifft, so istin dem Bericht hervorgehoben, daß der Entwurf des Handels-gesetzbuchs und der Entwurf des Einführungsgesetzes ein un-trennbares Ganzes bilden, und nur die Annahme der beidenEntwürfe, die Annahme des letzteren mit den nöthig befundenenAenderungen, ein praktisch wirksames Resultat hat.Dies ist auch in dem Entwurf zum Eiuführungsgesetz angedeutet,indem der Art. 1 den Entwurf des Handelsgesetzbuchs alsAnlage des Einführungsgesetzes bezeichnet. Vorbehaltlich wei-terer Begründung hält daher die Kommission dafür:

daß, nachdem die General-Diskussion über das Handels-gesetzbuch, sowie über das Einführungsgesetz, stattgefun-den hat, das Herrenhaus seine Meinung über die un-veränderte Annahme desselben durch die Abstimmungüber Art. 1 des Einführnngsgesetzes zu erkennen gebe.

Berlin , den 25. Mai 1861.

Die Fünfzehnte Kommission.

Dr. von Zander (Vorsitzender). Dr. Bornemann (Bericht-erstatter). Camphansen (Berlin ). Dr. von Daniels.Freiherr von Dicrgardt. Engels, von Frankenberg-Ludwigsdorf. Graf von Götzen. Groddeck.

Dr. Homeper. Lautz. von Rabe.