Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
543
Einzelbild herunterladen
 

843

welche häufig nöthig sein werden, um den Anforderungen desGesetzes zu genügen, und welche sich in dielen Füllen vor demEintritt der Gesetzeskraft des Handelsgesetzbuchs nicht füglich insWerk setzen lassen. Auch zur Erleichterung der Gerichtsbehördenist die GeWahrung der Frist unentbehrlich. Daß nach Ablaufder dreimonatlichen Frist der Art, 5 auch gegen die in Redestehenden Personen zur Anwendung kommt, ist eine notbwendigeFolge des Systems. Die Kommission empfiehlt ldie Annahme der Artikel 62 64.

Artikel 6567 (Motive Seite 344 348).

Die Artikel 6567 enthalten sodann Bestimmungen, welchegegenüber den Art. 6264 den Zweck haben, die rückwirkendeKraft des neuen Gesetzes insoweit zu beschranken, als es erfor-derlich ist, um Verletzungen wohlerworbener Rechte zu verhüten.Eine solche Verletzung würde es insbesondere sein, wenn dieKaufleute und Handels-Gesellschaften genöthigt wären, die vonihnen unter der Herrschast und Zulassung der bisherigen Ge-setze angenommenen und geführten Firmen nach Maßgabe derin den Artikeln 16, 17, 18, 26 und 21 Alinea 2 des Han-delsgesetzbuchs ertheilten Vorschriften abzuändern. Der Bestandvieler Handlungshäuser und berühmter alten Firmen würdedadurch in Gefahr gesetzt und der Handcls-Verkchr in Verwir-rung gebracht werden. Eine Folge der Aufrechterhaltung deralten Firmen ist die Zulastung des Rechtsweges im Falle desStreites über die Befugnis; zur Führung einer solchen Firma/die erfolgte Anmeldung und Eintragung in das Handelsregisterkann hierbei für eine spätere, jedoch noch rechtzeitige, Anmeldungderselben Firma durch einen Anderen nicht präjudizirlich sein.Der Artikel 65 regelt diese Verhältnisse nach dem Dafürhaltender Kommission in angemeficner Weise. Der Artikel 66 beugtder Annahme vor, als bedürfe es zur Eintragung einer beste-henden Aktien-Gesellschaft oder Kommandit-Gcsellschaft auf Aktienin das Handelsregister des Nachweises der Erfüllung allerim Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Voraussetzungen dieserEintragung, und stellt dadurch außer Zweifel, daß der Nach-weis der nach dem bisherige!, Recht gültigen Errichtunggenügt/ zugleich wird die Eintragung der bestehende» Aktien-Gesellschaften, mit Rücksicht auf die bereits gescheheneVeröffentlichung, zweckmäßig vereinfacht. Der Artikel 67betrifft den Grundsatz des Handcls-Gesctzbuchs, daß die Bcfug-niß eines geschäftsführendcn Gesellschafters, die Gesellschaft zuvertreten, dritten Personen gegenüber nicht beschränkt werdenkann. Die unbedingte Anwendung dieses Grundsatzes auf be-stehende Gesellschaften würde von der nachthciligstcn Wirkungsein. Nach den, bisherigen Recht konnten Beschränkungen derVertrctungs - Bcfugniß eines Gesellschafters, sofern sie gehörigbekannt gemacht worden, auch Dritten gegenüber geltend ge-