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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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daß ein neues Gesetz keine rückwirkende Kraft hat/ und die Anwen-dung dieses Grundsatzes auf die einzelnen Rechtsverhältnisse undin den einzelnen Fällen der Rechtswissenschaft und der richter-lichen Beurtheilung überlassen. Nur für einige speziell hervor-gehobene Punkte/ bei welchen eine Regelung durch positive ge<schliche Vorschriften sich als erforderlich herausstellte/ sind Be-stimmungen getroffen. Diese Vcrfahrungswcisc kann/ nach demDafürhalten der Kommission/ nur gebilligt werden. Abgesehendavon/ daß der Bereich der Fragen/ welche sich über die An-wendung des neuen Gesetzbuchs auf bereits begründete und be-stehende" Verhältniße aufwerfen lassen/ keineswegs erschöpft oderauch nur annähernd übersehen werden kann, würde es auchvöllig ungerechtfertigt sein, das Handelsrecht in dieser Beziehungals eine Besonderheit auszufassen und in Betreff der Abände-rung desselben oder bei Gelegenheit dieser Aenderung Bestimmun-gen zu erlassen, welche ihrem Wesen nach der allgemeinen Ge-setzgebung und der Rechtswissenschaft angehören.

Die Punkte, über welche der dritte Titel Bestimmungentrifft, haben einzelne dauernde Rechtsverhältnisse zum Gegen-stande, welche, in früherer Zeit begründet, nach Einführungdes Handelsgesetzbuchs fortfahren, Rechte und Verbindlichkeitenzu erzeugen, und in Ansehung deren es nothwendig erscheint,den Uebergang in die neue Ordnung der Dinge zu regeln.

Artikel 62 64 (Motive Seite 342 344).

Die Artikel 62 64 betreffen die Eintragung der bestehen-den Firmen und Handels-Gesellschaften in das Handels-Negister.Nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs kanu es keinemBedenken unterworfen sein, daß die Kaufleute, welche zur Zeitdes Eintritts der Geltung dieses Gesetzbuchs das Handcls-Ge-werbe bereits betreiben, sowie die Handels-Gesellschaften, welchein diesem Zeitpunkt bereits bestehen, ebenso den Einrichtungensich fügen müssen, welche das Handelsgesetzbuch im Interesse derOrdnung und zur Sicherung des Publikums vorschreibt, wiediejenigen Kaufleute und Gesellschaften, welche erst in jenemZeitpunkt oder später das .yandelsgcwerbe beginnen oder er-richtet werden. Das Gegentheil würde die Zwecke des Handels-gesetzbuchs überhaupt vereiteln und einen höchst verwirrten Nechts-zustand herbeiführen. Wenn hiernach das Prinzip der Art. 62und 63 als gerechtfertigt anzuerkennen ist, so erscheint die An-ordnung des Art. 64 gerechtfertigt. Derselbe läßt den Bcthei-ligten zur Erfüllung der in den Artikeln 62 und 63 auferlegten Ver-pflichtungen eine dreimonatliche Frist vom Eintritt der Geltungdes Handelsgesetzbuchs an, ermächtigt und verpflichtet aber dieHandelsgerichte," nach Ablauf dieser Frist gegen die Säumigennach Maßgabe des Artikels 5 mit Androhung von Ordnungs-strafen vorzugehen. ^ Es entspricht der Billigkeit, daß die Bethci-ligten eine angcineflene Zeit für die Vorbereitungen behalten,