demzufolge/ wenn auch nicht den Worte«/ doch dem Prinzipnach dem Handels-Gesetzbuch widerstreiten. Die Annahme desGegentheils würde auch "die Gemeinsamkeit/ welche für Handels-sachen durch das Handcls-Gcsetzbuch augestrebt werden soll/ ver-eiteln. Dabei versteht es sich jedoch von selbst und ist im Art. 60Ziffer 3 ausdrücklich ausgesprochen/ daß die gesetzlichen Bestim-mungen über Gegenstände/ in Bezug auf welche das Handels-Gesetzbuch auf die Landesgesetze verweist/ sowie diejenigen gesetz-lichen Bestimmungen/ welche in dem Einführungs - Gesetz alsfortdauernd bezeichnet sind/ in Kraft bleiben. Dasselbe giltvon den in dem Haudels-Gesetzbuch gar nicht berührten polizei-liche»/ strafrechtliche»/ allgemein gewerblichen/ prozcssualischenund den kaufmännischen Konkurs betreffenden materiellen undformellen Vorschriften/ sofern nicht hinsichtlich einzelner Punkteeine den bestehenden Rechten derogirendc Bestimmung getroffenist. Der richterlichen Beurtheilung muß/ wie in andern neuernGesetzen/ übcrlapcn bleibe«/ nach Maßgabe der Ziffer 3 festzu-stellen/ welche gesetzlichen Vorschriften für aufgehoben zu achtensind/ da deren spezielle Aufzählung ganz unmöglich sein würde.Zu bemerken ist nur noch/ daß die ilcberschrift »Art. 60« fehlt/sowie/ daß der letzte Satz zu der Ziffer 3 gehört/ mithin irr-thümlich ausgerückt ist. Die Kommission ist hiernach mit demArtikel einverstanden und stellt anheim:den Artikel 60 anzunehmen.
Artikel 6k (Motive Seite 341 — 342).
Der Artikel 61 zählt unter den Ziffern I und 2 die gesetzlichenVorschriften auf/ welche der Richter auf Grund der im Artikel 60Ziffer 3 aufgestellten Regel möglicher Weise als aufgehoben betrach-ten könnte/ die aber dennoch fortbestehen sollen/ weil das Handelsge-setzbuch sich einer Bestimmung über die darin berührten Verhältnisseaus Gründen enthalten hat/ die in den Motiven näher angegebensind. Die Anführung der unter der Ziffer 3 bezeichneten Ge-setze könnte überflüssig erscheine»/ weil sie wesentlich zu derKlasse publizistischer/ polizeilicher oder strafrechtlicher Gesetze ge-hören. Die Anführung ist aber/ um jedem Zweifel zu begeg-nen/ deshalb erfolgt/ weil in denselben auch privatrcchtliche Be-stimmungen über Handels - Sachen enthalten sind. Die Kom-mission findet hiergegen nichts zu erinnern und beantragt:die Annahme des Artikels 61.
III. Titel.
Uebeigangs - Bestimmungen.
In dem dritten Titel/ welcher eine Reihe von Bestim-mungen über die Wirkungen enthält/ welche das Handelsgesetz-buch auf gewisse bei Einführung desselben bestehende Rechte oderRechtsverhältnisse äußert/ ist von dem Grundsatz ausgegangen.