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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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(Küstenfahrer und dergl.) keine Anwendung fin-den sollen/

3) die Annahme des Artikels 54 in folgender Fassung!

Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten/in Betreff einzelner Häfen zu verordne»/ daßdenselben für die Anwendbarkeit der Bestim-mungen/ welche sich auf den Ausenthalt desSchiffs in dem Heimaths-Hafen beziehen, alleoder einzelne Häfen ihres Reviers gleich zuachten seien (Artikel 448 des Handels-Gesetz-buchs) /

4) die Annahme des Artikels 55 in folgender Fassung!

Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten,zu bestimmen, auf welchen kleineren Fahrzeugen(Küstenfahrern und dergl.) die Führung einesJournals nicbt erforderlich sein soll (Artikel 489des Handcls-Gesetzbuchs)/

5) die unveränderte Annahme der Artikel 56 bis 59.

SS. Titel.

Bestimmungen, die Aufhebung bisheriger Gesetzt

betreffend.

Artikel 60 (Motive Seite 337341).

In den vorangehenden Artikeln sind bereits verschiedenegesetzliche Bestimmungen gelegentlich als aufgehoben bezeichnetworden. In dem vorliegenden Artikel werden nun durch aus-drückliche Hervorhebung (Ziffer I und 2) und einen leitendenGrundsatz (Ziffer 3) die Gesetze und gesetzlichen Vorschriften be-zeichnet, welche nach Einführung des Handels - Gesetzbuchs ihreKraft verlieren sollen. Danach sollen unter die Aufhebungnicht blos diejenigen Gesetze und Verordnungen fallen, welchedem Handels-Gesetzbuch und Einführungs-Gcsetz direkt entgegen-stehen, sondern auch die gesetzlichen Norme», welche für Handels-sachen besondere, von dem allgemeinen bürgerlichen Recht ab-weichende Bestimmungen enthalten. Der erste Satz daßnämlich die dem Handels-Gesetzbuch direkt entgegenstehenden Ge-setze und Verordnungen ihre Kraft verlieren folgt aus demGrundsatze! lex posterim' clm'NAÄt /Ii-ioi'i. Der zweite Satzdaß auch die das Handelsrecht besonders normircndcn Gesetzeund Verordnungen außer Anwendung gesetzt werden wird,abgesehen von anderen in den Motiven angeführten Gründen,dadurch gerechtfertigt, daß das in dem Handels-Gesetzbuch ent-haltene Handelsrecht auf einem mit Konsequenz durchgeführtenbestimmten System beruht, und daneben keine Vorschriftenfortbestehen dürfen, welche einem anderen System angehören und