stätigt werden und nach der Bestätigung vollstreckbar sein. DiePrüfung durch das Gericht diene also wesentlich dazu/ die nichtvorzuladenden oder zur Beurtheilung unfähigen Beteiligtengegen erhebliche Nachtheile zu scheine». Die angefochtene Be-stimmung des §. 1 ist hiernach mit allen gegen 2 Stimmenangenommen worden.
4. Der Artikel 58 mit den dazu gehörigen §§. 1 — 4 istdurch den auf die Landcsgesetze verweisenden Artikel 768 desHandels - Gesetzbuchs nothwendig geworden. Zweck des Arti-kels 58 ist, die Vorschriften des Seercchts über die Rechte derSchiffsgläubigcr mit dem in den meisten Theilen der Monarchiegeltenden Pfandrechts-System möglichst in Einklang zu bringen.Von den beiden Wegen, welche der Artikel 768 hierzu eröffnet,ist der des öffentlichen Aufrufs und des Präklusions-Vcrfahrensals der einfachere und in das bisherige Recht am besten einzu-fügende als der angemessenste gewählt worden, zumal er nachArtikel 767 des Handels - Gesetzbuchs und den in Preußen be-stehenden Vorschriften über die Snbhastation von SeeschiffenG. 403 der Konkurs - Ordnung vom 8. Mai 1855) ohnehinschon gilt. Die Einzelheiten des Artikels 58 sind den Vorschriftenüber die Subhastativn von Seeschiffen (Artikel XVI, des Ein-
. fiihrnngs - Gesetzes zur Konkurs - Ordnung vom 8. Mai 1855)^ und beziehungsweise den §§. 40ö und ff. der Konkurs-Ordnungthunlichst angepaßt.
5. Die Verpfändung von Seeschiffen ist bisher durch Ver-wertung auf den Beilbrief vollzogen worden. An die Stelledes Bcilbriefs ist das Ccrtifikat getreten. Nach dem bisherstattgefundenen Verfahren würde daher das Ccrtifikat das Pa-pier sein, auf welchem die Verpfändungen zu vermerken sind,die Negierungs-Vorlage hat jedoch das Schiffsregister dem Cer-tisikat aus einem zweifachen Grunde substituirt/ erstens nämlich,weil das Schiffsregister von Jedem eingesehen werden kann,mithin die volle Publizität gewährt/ zweitens, weil der Rhcderzum Zwecke einer Verpfändung jederzeit zu dem Schiffsregistergelangen kann, was in Bezug auf das Ccrtifikat während derReise des Schiffs nicht möglich ist. Zm Uebrigcn sind dieBestimmungen des Allgemeinen Landrcchts in dem Artikel 59und den dcizu gehörenden §§. l—3 im Wesentlichen beibehaltenworden.
Die Kommission beantragt!
1) die unveränderte Annahme des Artikels 53 §§. 1-9und 11/
2) die Annahme des Artikels 53 §. 10 in folgenderFassung!
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten,zu bestimmen, ob und inwieweit die Artikel 432bis 437 des Handels-Gesetzbuchs und die vor-stehenden §§. 1—9 auf kleinere Fahrzeuge