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Handelsgesetzbuchs gedachten Thatsachen behufs Eintragung indas Schiffsregister angezeigt und nachgewiesen werden muß/desgleichen vorgeschrieben/ von welchen Personen dies ge-schehen soll/ »nd im §, 9 die Unterlassung mit einer Geld-buße bedroht. Die Bestimmungen sind für angemessen erkannt,namentlich hat es kein Bedenken erregt, daß im Falle des Be-stehens einer Nhcdcrci, soweit es sich nicht um einen für dieNationalität des Schiffs einflußlosen Eigcnthumswechsel handelt,allen Mitrhcdern die fragliche Verpflichtung auferlegt ist, dahieraus nach den Vorschriften des §. 9 keine ungerechtfertigtenHärten sich ergeben können.
2. Der Artikel 56 enthält einige die Heuer betreffendenErgänzungen des Handcls-Gesetzbuchs/ welche zweckmäßig befun-den sind. Der auf das Nechtsverhältniß der Schiffsmannschaftsich beziehende Abschnitt des Handelsgesetzbuchs enthält hier einigeLücken, deren Ausfüllung den Landesgcsetzen überlassen ist. Vondieser Ergänzung ist vorläufig abgesehen und es sind die nöthi-gen Vervollständigungen, da dieselben wegen der nicht zur Auf-hebung gelangenden und für die nächste Zeit genügenden Ge-setze und Verordnungen nicht dringlich erscheinen, der künftigenSecmanns-Ordnung vorbehalten.
Wenn ferner darin ein Mangel gefunden werden könnte,daß an einigen Orten noch mehrere blassen der Schiffsmann-schaft bestehen, als der §. 2 erwähnt, so ist das sachverständigeMitglied doch der Ansicht, daß dies in der Praxis keine Schwie-rigkeiten machen könne, die analoge Anwendung sich vielmehrvon selbst finden werde,
3, Der Artikel 57 ordnet das bisher nicht besonders ge-regelte Verfahren über Aufnahme, Bestätigung und Wirkungder Dispache in ancrkennungswerther Weise. Zu §. 1 ist jedochdie Frage aufgeworfen worden! ob es nothwendig sei, den Handels-gerichten die Verpflichtung aufzuerlegen, die Dispache zu prüfen»nd, wenn sich Fehler oder Mängel finden, dieselben berichtigenzu lassen. Die Prüfung habe zwar bisher stattgefunden, dies hängeaber mit dem Shstcm zusammen, welches dem Richter über-haupt eine wcitgreifende Prüfung ansinnc, während man die-selbe nach den richtigen Grundsätzen den Parteien überlassenmüsse. Hierauf ist indessen cntgegnet wordciu Es sei höchst bedenk-lich, in dcr vorliegenden Beziehung von einem längst bestehendenGebrauche abzugehen. Denn zuvörderst könnten nicht alle Be-theiligte zu der Erklärung über die Dispache vorgeladen werden,für viele und nicht selten für die meisten Beteiligten müssevielmehr ein Offizial-Anwalt bestellt werden, von dem eine gründ-liche Prüfung sich kaum erwarten lasse. Sodann seien auchmanche Beteiligten, welche vorgeladen werden könnten, zu einerPrüfung nicht befähigt. Dennoch solle und müsse die Dispachenach Abhaltung des Termins zur Erklärung über dieselbe, wennin demselben keine Einwendungen dagegen erhoben worden, be-