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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Landcsflagge zu führen, abhängig ist/ b. die Behörden, welchedas im Artikel 432 gedachte Schiffsregister über die vorgedach-ten Schiffe zu führen haben/ e. ob und unter welchen Voraus-setzungen die Eintragung in das Schiffsregister und das nachArtikel 435 zu ertheilende Schiffs-Certifikat für ein aus einemanderen Lande erworbenes Schiff vorläufig durch eine Konsu-latsurkunde ersetzt werden kann.

->. In dcrcrstgedachten Beziehung bestimmt der §. l, daßals Preußische Schisse und als berechtigt, die Preußische Flaggezu führen, nur diejenigen Schiffe anzusehen sind, welche sich indem ausschließlichen Eigenthum Preußischer Unterthanen befin-den. Dieser Grundsatz hat schon lange in Preußen gegolten.Nach dem Vorbilde des neueren Englischen Rechts, welchem an-dere Staaten bereits gefolgt sind, sind Aktien-Gesellschaften,welche in Preußen errichtet sind und in Preußen ihren Sitzhaben, einem Preußischen Unterthanen gleichgestellt, weil entge-gengesetzten Falls diese Gesellschaften, zumal diejenigen, derenAktien auf Inhaber lauten, von dem Nhederei-Betrieb fast gänz-lich würden ausgcschlofien sein. Eben deswegen ist diese Gleich-stellung auch auf Kommandit-Gesellschaften aus Aktien ausge-dehnt worden, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter Preu-ßische Unterthanen sind. Die Ausdehnung auf die übrigenHandels-Gesellschastcn hat daher nicht rathsam erscheinen können,weil dies eine bedenkliche Neuerung sein würde, welche nament-lich in Kriegszeiten zu ernsten Verlegenheiten führen könnte.Auch liegt ein Bcdürftnß zu einer solchen Ausdehnung nicht vor.

b. In der zweiten Beziehung bestimmt der §. 2, welchemGericht die Führung der Schiffsregister und die Ausfertigungder Certifikatc, die an die Stelle der bisher gebräuchlichen Beil-briefe treten, zusteht, und die §§. 3 bis 6 verordnen, wie undwann die Eintragung in das Schiffsregister, sowie die Aus-fertigung des Certifikats zu bewirken ist. Dabei ist nur zu be-merken, daß in dem §. 4 Ziffer l ein Druckfehler sich cinge-schlichcn hat, indem »Barke« gelesen werden muß.

c. In der dritten Beziehung enthält der §. 7 die erfor-derliche Bestimmung. Dabei ist zu bemerken, daß der §. 7 zu-gleich für den Fall Vorsorge treffen will, daß das Schiff nichtalsbald in einen inländischen Hafen geführt, sondern zuvor an-dere Frachtrcisen damit gemacht werden. Für die Zwischenzeitsoll das Konsulats-AttcsPdic Eintragung in das Schiffsregisterund das Certifikat ersetzen, jedoch nur auf die Dauer einesJahres, weil während dieses Zeitraums der Schiffer immer imStaude sein wird, durch Ucbcrsendung der Erwerbuugs - Doku-mente n. s. w. die Eintragung in das Schiffsregister und dasCertifikat zu erhalten.

cl. In dem §. 8 wird die Frist bestimmt, binnen welchereine Veränderung in den im §. 4 gedachten Thatsachen , sowieder Eintritt einer der im zweiten Absatz des Artikels 436 des