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Die Kommission trägt demnach, im EinVerständniß mit denRegierungs - Kominissarien, ans Annahme der Art. 56 und 51und zwar des Art. 56 §. 1 in folgender Fassung an!
Auf Vollstreckung durch Personal-Arrest ist zu erkennen!
1) wenn die Vcrurtheilung wegen der Verbindlich-keit eines Kaufmanns aus einem Geschäft er-folgt, welches auf Seiten dieses Kaufmanns einHandelsgeschäft ist/
2) wenn die Vcrurtheilung wegen der Verbindlichkeiteines Kaufmanns in einer der im Art. 2 Ziffer2—7 aufgeführten Handelssachen erfolgt/
3) und 4) sowie Ziffer 2 und 3 des Entwurfsenthält.
In Folge dessen wird im §. 2 statt der Worte!
»in den Fällen unter 1 und 2.«zu sagen sein!
»in den Fällen unter 1, 2 und 3.«
Artikel 52 (Motive Seite 318).
Gegen diesen Artikel ist von den Rheinischen Mitgliedernnur monirt, daß, um jedem Mißverständniß vorzubeugen, auchder Artikel 69 vor den Artikeln 586 bis 599 zu allegiren sei.Die Kommission empfiehlt!
den Zusatz-Artikel 69 vor den Artikeln 586 bis 599und "sodann die Annahme des Artikels mit diesemZusätze.
Zu bemerken ist noch, daß die Ueberschriften »§. 2« und»§. 3« als entstellend vor die Zeile zu setzen sind, sowie daß§. 2 in der Ziffer 1 ein Druckfehler sich befindet, indem stattdes Artikels 45 der Artikel 41 zu allegiren ist.
V. Abschnitt.
Bestiniimmgcn, das Secrecht betreffend.
Artikel 53—59 (Motive Seite 318 — 337).
Ein sachverständiges Mitglied der Kommission hat sich gün-stig über sämmtliche Artikel ausgesprochen, und die Kommissionkeinen Anstand genommen, demselben beizustimmen, und nur da-für gehalten, daß die Bestimmungen in den Artikeln 53 §. 16,54, 55 Königlicher Verordnung vorzubehalten seien, weil derGegenstand dieser Artikel von erheblicher Bedeutung für dasPrivatrecht ist, auch die Publikation der betreffenden Vorschrif-ten durch die Gesetz-Sammlung wünschcnswerth erscheint.
Für die Berathung im Plenum des Herrenhauses wird inBezug auf einzelne Punkte Folgendes hervorgehoben!
1) Der Artikel 53 ergänzt den Artikel 434 des Handels-Gesctzbuchs. Danach haben die Landesgesctze zu bestimmen!->. die Erfordernisse, von welchen das Recht eines Schisses, die