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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Die Ziffer 3 unterscheidet sich in der Fassung von der Regie-rungs-Vorlage. Die Negierungs-Vorlagc sagt: »das Rechts-verkältniß, welches aus dem Recht zum 'Gebrauche einer Firmaentsteht/« die Kommission dagegen sagt: »das Rechtsverhält-niß, welches das Recht zum Gebrauch einer Handelsfirma be-trifft.« Die Ziffern 47 sind in beiden Vorlagen übercinstim-mend. Ich frage, ob das Wort zu dem Artikel 2 verlangtwird?

(Pause.)

Da dies nicht geschieht, so würde ich das Amendement, zudem auch die Regierung ihre Zustimmung erklärt hat, ohneAbstimmung für angenommen erachten.

(Pause.)

Ich sehe es für beschlossen, und den Artikel 2 überhauptfür angenommen an.

In dem Artikel 3 ist zuvörderst der Gingang in den beidenVorlagen übereinstimmend. Ich will also annehmen, daß dieserEingang angenommen sei, zumal er nichts Materielles enthält.Der §. 1 der Kommission unterscheidet sich von der Vorlageder Königlichen Regierung durch die Auslassung des zweitenSatzes. Auch hier' nehme ich die Zustimmung der KöniglichenRegierung zu der Aenderung an. Ich frage, ob zu §. 1 dasWort verlangt wird?

(Pause.)

Da dies nicht geschieht, erachte ich die Fassung der Kom-mission für angenommen.

Ich würde dasselbe unter derselben Voraussetzung in An-sehung des §. 2 thun, wo ein Amendement von der Kom-mission gestellt ist, das auch schon die Zustimmung der Regie-rung gefunden hat.

Bei dem §. 3 würde ich ebenmäßig verfahren, wenn dasWort nicht verlangt und keine Abstimmung verlangt wird.

Die Kommission schlägt an Stelle der §§. 46 derNegierungs - Vorlage nur einen Paragraphen'vor, den siemit 4 bezeichnet hat. Dies ist diejenige Differenz, welche dieRegierung gegen den Vorschlag der Kommission aufrecht erhält,indem sie statt dessen das Amendement stellt, welches im Be-richte auf Seite 437 zu finden ist, mit den Worten beginnend:»die Kaufleute zu Berlin, Stettin u. f. w.« Dieses ist auch der-jenige Paragraph, auf welchen sich das Amendement Tamnaubezieht, welches bereits ausreichende Unterstützung gefunden hat.Ich eröffne über den §. 4 der Kommissions-Vorschläge, resp,den Antrag auf Seite 437 des Berichtes, sowie über den An-trag des Abgeordneten Tamnau die Diskussion. Der Abgeor-dnete Behrend (Danzig ) hat das Wort.

Abgcordn. Wehrend fDanzigj (vom Platz): Der HerrRegierungs-Kommifsar hat sich dahin ausgesprochen, daß die