Korporation etwa zu zahlen hätten, sollten nicht höher seindürfen, als diejenigen Beiträge, welche den Mitgliedern der Kor«poration obliegen, während ich gesagt habe, sie müßten jeden-falls niedriger als die Beiträge der Korporations-Mitglicdersein. Die zweite Verschiedenheit betrifft den folgenden Paragraphen,indem es in dem abgedruckten Amcndement heißt: die Bestätigungder rcvidirtcn Statuten solle durch den Herrn Handels-Ministererfolgen, während mein Vorschlag dahin geht, die Bestätigungdurch Königliche Verordnung aussprechen zu lassen.
Das, was von den beide» Herren Vorrednern gegen dieZweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung eines Zwanges zum Bei-tritt, ausgeführt ist, trifft hiernach meinen "Antrag gar nicht,denn in meinen Vorschlägen ist von einem solchen Zwange garnicht die Rede.
Wenn aber von mir vorgeschlagen wird, auszusprechen,daß durch Königliche Verordnung auch Nichtmitgliedcr zur Zah-lung von Beiträgen sollen verpflichtet werden können, so recht-fertigt sich dies, meines Erachtcns, dadurch, daß die kaufmän-nischen Korporationen eine doppelte Natur haben. Einmalnämlich nehmen sie durch ihre Acltcsten- oder Vorsteher-Aemterkorporative Interessen wahr. Sie verwalten das ihnen über-kommene Zunftvermögen, sie besitzen Grund-Eigenthum undGebäude, welche zu Börsen- und anderen Versammlungen be-stimmt sind, und sie verwalten eine Menge von Stiftungen fürverarmte Kaufleute, deren Wittwen und dergleichen. Danebennehmen diese Vorsteher-Aemter aber auch die Interessen wahr,welche allen Kaufleuten des Ortes, in denen die Korporationbefindlich ist, gemeinsam sind. Sie geben ganz ebenso, wie esdurch das Gesetz von 1848 in Betreff der Handelskammern be-stimmt ist, Gutachten über ihnen vorgelegte Gegenstände ab,und sie verwalten die Handels-Anftalten des Ortes. Namentlichdieser letzte Umstand ist von großer Bedeutung. Ich kenne ge-nauer nur die Verhältniße in Königsberg und in Memel , inbeiden Orten gehört aber z. B. der Seehafen zu diesen Han-dels-Anstalten. Das Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft ver-waltet diesen, besorgt die Bauten, welche hierzu erforderlich sind,und hat zu diesem Zweck in beiden Städten bedeutende Anleihenvon mehreren 100,000 Thalern ausgenommen. Nun, meineHerren, glaube ich doch, daß es unter solchen Umständen, ge-genüber so erheblichen Interessen, nicht für statthaft zu haltenist, eine Zerstörung dieser Korporationen zu begünstigen, oderauch nur zuzulassen. Der Beschluß Ihrer Kommission glaubtaber in dieser Beziehung nichts weiter thun zu können, als indem Gesetz einfach zu erklären: diejenigen Bestimmungen derStatuten, welche privatrechtlichcr Natur sind, sind aufgehobenund eine Verpflichtung zum Beitritt zur Korporation findet nichtmehr statt.
Damit ist aber nichts gewonnen und überdies liegt meines