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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Trachtens darin das, was ich vorhin hervorgehoben habe, näm-lich eine Verkcnnung des Umstandes, daß die Korporationenauch eine Bestimmung haben, welche sie mit den allgemeinenInteressen der ganzen Kaufmannschaft verbindet. Es ist richtig,daß es in ihnen auch korporative Interessen giebt, zu denen nurderjenige beizutragen verpflichtet sein kann, der sich der Korpo-ration anschließt/ aber zu den Kosten, welche die Wahrnehmungder allgemeinen Interessen herbeisnbrt, muß meines Erachten?jeder Kaufmann seinen Beitrag zu geben angehalten werden.Dies stimmt denn auch mit dem überein, was die Verordnungvom 11. Februar 1849 in Betreff der Handelskammern anord-net, denn auch dort ist bestimmt, daß die Kosten, welche durchdie Handelskammern entstehen, von sämmtlichen Kaufleuten durcheinen Zuschlag zur Gewerbesteuer aufgebracht werden müßen.

Der zweite Paragraph meines Vorschlages geht ferner dar-auf hinaus, eine Revision der Statuten der kaufmännischen Kor-porationen herbeizuführen. Ich glaube, daß dies nothwendigsein wird, wenn nicht eine unauflösliche Verwirrung entstehensoll, denn die von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung,daß alle privatrechtlichcn Vorschriften der Statuten aufgehobensein sollen, läßt so viele Zweifel darüber übrig, was denn da-mit aufgehoben ist, daß damit allein zu einem geordneten Re-sultat nicht zu gelangen sein wird. Erfolgt eine so lebe Revision,so kann es sich nur noch darum handeln, ob die Bestätigungdieser revidirtcn Statuten dem Handels - Minister oder einerKöniglichen Verordnung anheim zu geben ist, und in dieser Be-ziehung habe ich mir vorzuschlagen erlaubt, daß die KöniglicheVerordnung Platz greifen solle. Ich bin dabei wesentlich vondem Gesichtspunkte ausgegangen, daß alle diese KorporationenStatuten haben, welche in der Gesetz-Sammlung publizirt sind,und durch Königliche Verordnung entstanden sind, ja daß dabeisogar ausdrücklich gesagt ist, diese Statuten sollten Gesetzeskrafthaben. Unter solchen Umständen scheint es mir nicht angemes-sen zu sein, die Abänderung dieser Statuten und die Bestäti-gung der revidirtcn Statuten nun von anderer Stelle ausgehenzu lassen. Es tritt noch hinzu, daß, wenn nach meinem Vor-schlage eine Bestimmung in die Statuten aufgenommen werdensollte, durch welche Nicht-Korporations-Mitglieder Beiträge zuzahlen verpflichtet werden, in dieser Beziehung unzweifelhaft eineKönigliche Verordnung nöthig ist. Es wird daher, meines Er-achtens, angemessener sein, Beides zu verbinden. Ich bitte Siehiernach, mein Amendcmcnt anzunehmen.

Präsident: Der Herr Handels-Minister hat das Wort.

Handels-Minister von der Heydt Meine Herren! DieStaatsregicrung verkennt nicht das Gewicht der Gründe, welchedie Kommission zu ihrem Vorschlag bestimmt haben. Dennochwünscht die Regierung die Interessen der bestehenden Korpo-