diejenigen/ welche den Mitgliedern der Korporation ob-liegen.«
Außerdem will das Amendeinent Tamnau an Stelle der Worte:»Die Feststellung und Bestätigung der reoidirten Statu-ten erfolgt durch den Handcls-Minister«die Worte setzen:
»Die Feststellung und Bestätigung der revidirten Sta-tuten erfolgt durch Königliche Verordnung.«
Ich muß zugeben/ daß diese beiden Differenzen allerdings Ver-besserungen sind/ allein sie sind dock nicht so erheblich/ daß ichIhnen Namens der .Kommission die Annahme des TamnauschenÄmcndemcnts empfehlen könnte. In den wesentlichen Punkten,die ich vorhin erörtert habe, stimmt es übercin mit dem jetzigenAntrage der Staats-Rcgicrung.
Sonach bleibt nur übrig der Vorschlag der Kommission,den ich anzunehmen bitte. Ich glaube, der Antrag rechtfertigtsich durch das, was ich zu bemerken die Ehre hatte.
Präsident: Ich nehme an, daß die Königliche Regierungstatt ihrer §§. 4, 3 und 6 jetzt dem Hause vorlegt, was aufSeite 437 des Berichts als §. 4 und auf der Mitte der Seite438 als §. 6 steht. Der Bericht enthält wenigstens den Satz:»Die Regicrungs-Kommissaricn erklärten, daß die Staats-Regicrung, weiche einen prinzipiell abweichenden Stand-punkt nicht einnehme, sich den vorstehenden Abänderungs-Vorschlägen anschließe.«
Der .yerr Handcls-Minister hat das Wort.
Handels-Minister von der Heydt: Ich erlaube mirdarauf zu erwidern, daß die Regierung sich dem AmendeinentTamnan unbedingt anschließt.
Präsident: Es liegt dann also keine Regierungs-Vorlagcmehr vor, sondern nur ein Gegensatz zwischen dem AmendeinentTamnau und dem Vorschlage der Koinniission. Ich beginnealso in der Abstimmung mit dem Vorschlage des AbgeordnetenTamnau. Derselbe lautet:
»§. 4. Die Kaufleute zu Berlin, Stettin, Magde-burg, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memcl und Elbing ,mit Ausnahme derjenigen, welche im Artikel 10 desHandelsgesetzbuchs bezeichnet sind, können durch KöniglicheVerordnung für verpflichtet erklärt werden, an die kauf-männische Korporation ihres Wohnorts Beiträge zuentrichten, auch wenn sie derselben als Mitglieder nichtangehören. Diese Beiträge müssen jedenfalls niedrigersein, als diejenigen, welche den Mitgliedern der Korpo-ration obliegen. Die Verpflichtung kann auf einzelneKlassen der Kaufleute beschränkt werden.
§. 5. Die privatrechtlichen Vorschriften der Sta-