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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Besitz der kaufmännischen Rechte durch die Eigenschaft einesMitgliedes dedingt gewesen/ dies falle aber künftig fort unddeshalb sei/ wenn nicht wenigstens ein Beitragszwang eingeführtwerde/ die Existenz der kaufmännischen Korporationen wesentlichgefährdet. Welche Verwirrung aber/ wird hinzugefügt/ würdeentstehen/ wenn die kaulmännischcn Korporationen/ welche nichtblos Vermögen besäßen/ sondern zum Theil auch bedeutendeSchulden kontrahirt hätten/ sich auflösen müßten. Ich glaubejedoch/ daß eine solche Sorge unbegründet ist. Es ist nicht zubefürchten/ daß die kaufmännischen Korporationen zur Auflösunggebracht werden/ wenn das Handelsgesetzbuch zur Geltungkommt/ ohne daß ein Beitritts- oder ein Bcitragszwang einge-führt wird. Es läßt sich vielmehr von dem kaufmännischenGeiste der meisten Kaufleute und den vielen Vortheilen/ welcheden Korporationsmitglicdcrn durch die Korporationen gewährtwerden/ erwarten, daß wenigstens die überwiegende Anzahl derKaufleute nach wie vor den Korporationen sich zuwenden werden.

Es ist deshalb die Existenz der kaufmännischen Korporatio-nen keineswegs durch den in Rede stehenden Zwang bedingt,sondern nur dadurch, daß die Korporationen dafür sorgen, daßdie Interessen des Handels wirklich verfolgt werden/ wenndiese angestrebt werden, dann werden die Korporationen aucbkünstig blühen, wie dies bisher der Fall war.

Jedenfalls aber ist die fragliche Sorge zur Zeit zu früh/sollte wirklich der Fall eintreten, daß durch einen"massenhaftenAustritt der Mitglieder die kaufmännischen Korporationen ge-fährdet würden, so kann ja immer noch im Wege der Gesetz-gebung das Geeignete geschehen/ bis dahin aber, meine Herren,mögen wir doch warten mit einer Maßregel, welche mit den allge-meinen Grundsätzen der Freiheit nicht in Einklang zu bringen ist.

Das ist dasjenige, was ich gegen den jetzigen Antrag derRegierung, insofern er den §. 4 betrifft, anzuführen hatte.'

Was das zweite Alinea des §. 6 anlangt, wie es aufSeite 438 des Berichts amendirt ist, so halte ich dasselbe fürüberflüssig. Wenn die Statuten einer kaufmännischen Korpo-ration wirklich einer Revision bedürftig sind, so wird die Staats-Rcgierung schon einschreiten, obgleich kein Gesetz dies gebietet/in welcher Weise aber die Feststellung und Bestätigung" der be-treffenden Statuten erfolgt, bestimmt gegenwärtig schon dasGesetz, so daß in dieser Hinsicht eine Sanktionirung durch dasEinführungsgcsetz nicht nothwendig ist.

Was nun das Amendement Tamnau anlangt, so weicht es,wie schon bemerkt, in zwei Punkten von dem eben erörtertenRegierungs-Antrage ab, anstatt daß der letztere sagt:

»Diese Beiträge dürfen nicht höhest sein als diejenigen,welche den Mitgliedern der Korporation obliegen,«will das Amendement Tamnau bestimmen:

»Diese Beiträge müssen jedenfalls niedriger sein, als