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lich zu bedenken geben — ich theile etwas mit/ was äußerlichzu meiner Kenntniß gekommen — daß das Zustandekommen desGesetzes auf Grund einer stattgefundencn Unterhandlung zwischenbeiden Häusern des Landtages ermöglicht werden soll. DieseUnterhandlungen möchten doch wohl/ insofern sie dem Abschlüssenahe sind, sehr gefährdet werden, wenn hier ganz andere Grund-sätze angenommen werden sollten, als bereits in den Arbeitender Kommission niedergelegt worden sind. Ich würde also fürgefährlich halten, diesem Abänderungs-Antragc bcizutrcten.
Präsident: Ich glaube, um einem Mißverständnis; zubegegnen, bemerken zu müssen, daß die Häuser nicht mit ein-ander in Verbindung getreten sind, auch nicht die Kom-missionen als solche, vielleicht aber privatim Mitglieder derKommissionen. —
Es hat sich Niemand weiter zu den in Rede stehenden§§. 5 und 6 zum Worte gemeldet. Ich schließe also die Dis-kussion und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.
Berichterstatter Abgeordn. Stroh»: Es liegen uns gegen-wärtig drei Anträge vor. Die Staats-Regierung hat an Stelleder §§ 4, 5 und 6 Artikel III. den Antrag aufgenommen,welcher bereits im Schooßc der Kommission gestellt worden ist,und den Sie auf Seite 437 des Berichts abgedruckt fin-den. Ferner liegt uns das Amcndement Tamnau vor, welchesin zwei Punkten von dem jetzigen Antrage der Staats-Regierungabweicht, und endlich der Kvmmissions - Vorschlag. Ich kannnur bitten, die ersten beiden Anträge zurückzuweisen und denKommissions-Vorschlag anzunehmen.
Die Staats-Regierung will gegenwärtig statt eines Bei-trittszwangs einen Beitragszwang durch Königliche Ver-ordnung ermöglichen. Beides ist nicht wesentlich verschieden —es läßt sich annehmen, daß, wenn Jemand verpflichtet ist, Bei-träge zu einer Korporation zu leisten, er auch zum Beitrittgeneigt ist, damit er nicht blos mitthatet, sondern auch mit-rathet. Der Beitriltszwang widerspricht aber offenbar derGewerbefreiheit, weiche bei uns besteht. Nachdem seit langenIahren nicht mehr von einem Handwerker - Innungszwang dieRede ist, würde es ein arger Rückschritt sein, wenn man dieKaufleute zwingen wollte, den bestehenden Korporationen bei-zutrelen, oder auch nur Beiträge zu leisten.
Jedenfalls aber könnte die Verpflichtung zu einem BeitrageSeitens der Nichtmitgliedcr einer Korporation nur dann ge-rechtfertigt erscheinen, wenn ein dringendes Bedürfniß vorhan-den wäre. Ein solches Bedürfniß wird nun behauptet, weildie Korporationen auf die Dauer zur Auflösung gebracht wür-den, wenn den Kaufleuten der Austritt freistünde, ohne daß siekünftig verpflichtet seien, Beiträge zu leisten/ gegenwärtig hättensie eine Veranlassung zum Beitritt darin gefunden, daß der