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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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ein Theil unseres Obligationenrechts herausgehoben und aufandere Grundprinzipien gegründet wird/ als die sind/ auf denender übrige Theil beruht. Ich gehe etwas näher darauf ein.Was wird das für Folgen"daben? Ein Vertrag von größeremBelange wird mündlich geschlossen/ der/ welcher später nichtdaran gebunden sein will/ sucht Alles hcroor/ sich von seinenFolgen zu befreien. Wenn der Vertrag nicht zu den Handels-geschäften gehört/ so ist er ungültig/ weil er nicht schriftlich ge-schlossen. Die Frage also/ ob der Vertrag gültig ist, ist nichtdavon abhängig, ob er überhaupt, oder in welcher Form ergeschlossen ist, sondern nur davon, ob das Geschäft ein vandels-gcschäst war oder nicht. Nun ist es, man mag die Bestimmun-gen treffen, wie man will, unmöglich, eine schärfe Grenze zwi-schen Handelsgeschäften und solchen, die keine sind, zu ziehen.Bei allen diese» Prozessen wird dann mehr oder weniger überdie Frage zu entscheiden sein, ob ein Handelsgeschäft in mockiooder nicht. Es fällt also die Frage über die Aufrechterhaltungdes Vertrages in ein Gebiet, an welches die Parteien garnicht gedacht babcn und das dient nicht zur Pflege des Rechts.Ich kann Ihnen einen analogen Fall anführen, in dem auch der-artige Fragen blos durch eine unreife oder, wie soll ich sagen, durcheine in Konflikt gerathene Gesetzgebung herbeigeführt werden.Es tritt dies in der Agrargesetzgebung ein. Wenn Jemandaus einem Forst zcbn Klafter Holz jährlich zu fordern hat,darüber auch beide Theile einig sind und der Anspruch aner-kannt wird, so scheint Alles klar zu sein/ ich möchte Ihnenaber die Zahl der Prozesse angeben können, durch die jährlichbeim Ober-Tribunal blos darüber entschieden werden muß, obdiese zehn Klafter Holz als ein Servitutrecht, oder als eineNcallast anzusehen seien/ ist das Recht nämlich eine Scrvitut,dann erfolgt die Entschädigung bei der Aufhebung des Rechtsnach den Prinzipien vom Jahre 1821 und die Leute bekommenmehr/ ist es aber eine Neallast, dann tritt die Entschädigungnach den Prinzipien vom 2. März 1856 ein und sie erhaltenweniger. Es entstehen also bei einem Rechte, das außer Zwei-fel ist, zahlreiche Prozesse blos dadurch, daß man seit den Iah-ren 1821 1856 die Rcalrechte unbilliger beurtheilt hat, unddie Entscheidung ist etwa abhängig von einem Worte in einemVertrage, bei dem Niemand an diese Folgen gedacht hat oderauch nur denken konnte. Ich meine, das ist ein nicht würdigerZustand des Rechts und eine nicht würdige Aufgabe für dieGerichte. Mit dem Handelsgesetzbuch könnten wir, wenn demnicht vorgebeugt wird, in vielfache Konflikte der Art kommen.Meine Ansicht ist nun kcineswcgcs, daß ich die Theorie desHandelsgesetzbuchs über die Forni der Vertrage nicht eingeführtwissen will/ ich halte das Prinzip des Handelsgesetzbuchs viel-mehr für vollkommen gerechtfertigt und würde das Land glück-lich preisen, wenn das'Landrecht nicht in Abweichung von dem