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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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gemeinen Deutschen Recht zu dem, Treue und Glauben ver-leugnenden System gekommen wäre, daß bei Objekten über50 Nthlr. die Leute nur schriftlich gültige Verträge schließenkönnen. Meine Ansicht ist also anch nicht die, daß das Han-delsgesetzbuch in dieser Beziehung geändert werden mochte, son-dern daß es der Prüfung unterworfen werde! was wird beiseiner Einführung in Bezug auf unsere anderen Rcchtsdiszipli-nen nöthig, damit bösen Konflikten vorgebeugt werde?

Ich mache ferner auf Artikel 292 aufmerksam, in demes heißt!

»Bei Darlehncn, welche ein Kaufmann empfängt, undbei schulden eines Kaufmanns aus seinen Handels-geschäften können auch höhere Zinsen als sechs vomHundert jährlich bedungen werden,«es ist dies also eine partielle Aufhebung der Wuchcrgesetze inBezug auf die Schulden der Kaufleute,' welche weitere Folgendies hat, müßte doch erst geprüft werden.

Endlich erwähne ich ein Drittes. Der Artikel 1 des Ge-setzbuches lautet!

»In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuchkeine Bestimmungen enthält, die Handelsgcbräuchc,und in deren Ermangelung das Allgemeine BürgerlicheRecht zur Anwendung.«

Das ist einer von den Sätzen, für die ich das vollste An-crkenntniß habe. Es ist ein sehr hervorzuhebender guter Vor-gang, daß das Gewohnheitsrecht in so ausgedehntem Maßewieder anerkannt wird, und daß wir von dem Satz zurück-kommen, als gäbe es überall gar kein Recht, wo kein schrift-liches, redigirtcs Gesetz vorhanden ist. Aber für den übrigenTheil des Obligationenrechts gilt der Satz bei uns noch. Eswerden also wieder eine große Anzahl von Prozessen blos dar-über geführt werden, ob im einzelnen Falle eine Handelssachevorliegt oder nicht, und ob also auf den Ortsgcbrauch Rücksichtgenommen werden kann, um das Geschäft ausrecht zu erhaltenoder nicht. Alles dies führt, wie ich meine, dazu, daß mitderselben Gründlichkeit, mit der bisher in der ^achc gearbeitetist, die Prüfung des nothwendigen Einflusses des Handelsrechtsauf das Obligationenrccht im Allgemeinen noch erfolgen müßte,damit im Voraus wesentliche Mißstände vermieden werden.

Die politische Wichtigkeit der Sache ist nicht zu verkennen,'aber sie darf nicht, ich will den allermiidesten Ausdruck ge-brauchen, dem jetzigen Stadio zu einem zu raschen Entschlußführen. Die Annahme en bloe hat im Allgemeinen frühereVorgänge für sich, ein ganz gleicher Fall ist aber doch nochnicht dagewesen, bin bloc wurde das Strafrecht angenommen.Das Strafrecht war aber, ich glaube 30 Jahre hindurch, in-dividuell mit Rücksicht auf Preußen, lediglich von Preußischen Behörden berathen und bearbeitet. Die Vorlage ist damals