eine Einigung auf diesem Gebiet mit den übrigen Deutschen Staaten 'herbeizuführen. Meine Herren! ich schließe mit demWunsche >ind der lebhasten Hoffnung, daß die übrigen Deutschen Staaten dem Beispiele und Vorangehen Preußens / das dieserAufgabe von Anfang an seine vollste Mitwirkung und seinebesten Kräfte gewidmet hat/ bald einhellig nachfolgen mögen!
Präsident: Herr IU-. Götze hat das Wort.
Dr. Götze: Ich beginne damit/ mein vollstes Anerkennt-nis; auszusprechcn für die Gründlichkeit und Sorgfalt der Ar-beit/ auch/ soviel es mir möglich war/ mich uähcr damit bekanntzu machen, (denn leider ist die Zeit ja so außerordentlich kurzgewesen) für die Richtungen der Ansicht, die darin zu Tagegetreten sind. Ich habe ebenso ein volles Anerkenntnis; derWichtigkeit der Sache, und bin bereit, soweit es auf mein Vo-tum ankommen kann, Alles zu thun, was möglich ist, damitdas Werk zu Stande kommt. Aber auch bei der Voraus-setzung, daß das Handelsgesetzbuch ein wohlgclungcnes ist, sinddoch noch ganz wesentliche Erwägungen nöthig, ob die sofortigeEinführung, die schon heute zu beschließende Einführung nichtBedenke» hat, die nicht gleichzeitig erledigt werden können.Es soll nicht blos ein Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch, sondern zugleich ein individuell Preußisches eingeführt werden.Der Entwurf ist, wie das vorher schon hervorgehoben ist, vonPreußen mit großer Sorgfalt ausgearbeitet — die Verhand-lungen über die Berathungen in Nürnberg und Hamburg ha-ben mir nicht vorgelegen; aber nach Allem, was ich weiß, istdie Berathung mit großer Sorgfalt und mit einer lebhaftenund eifrigen Vertretung der diesseitigen Interessen geführt —ich weiß nichts daran auszusetzen.
Aber die Preußischen Kommissaricn waren ja selbst nicht inder Lage, dasjenige, was sie im Interesse des Landes für er-forderlich hielten, durchzusetzen. Sie waren von den Majori-täts-Bcschlüsscn abhängig. °Es fragt sich also, welchen Einflußdie Einführung dieses Handelsgesetzbuchs auf unsere Rcchts-zuständc überhaupt haben wird. Und die Prüfung müßte meinesErachtens erst noch erfolgen. Ich kann natürlich nichtauf gründliche Erörterungen der ganzen Sache eingehen,dazu fehlt mir nicht nur die Vorbereitung, sondern auch dasMaterial. Aber an einzelnen Beispielen will ich das klar zumachen suchen, was ich im Sinne habe. Der Artikel Z17 be-stimmt, daß bei Handelsgeschäften die Gültigkeit der Verträgedurch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht be-dingt fein soll. Es ist den Herren bekannt, daß das im Gegen-satz steht zu dem Rechte des Allgemeinen Landrechts. Dortsind die Verträge bei Gegenständen über 50 Nthlr. nur gültig,wenn sie schriftlich abgeschlossen sind. Vom Herrn l),-. Bvrne-mann ist auch schon angedeutet, welche Bedenken es habe/ daß