ben, noch einige faktische Bemerkungen hinzuzufügen/ die, wieich hoffe, dazu beitragen werden, den ersten Herrn Redner zuberuhigen. Die drei einzelnen Punkte, welche von dem geehrtenHerrn Redner als bedenklich hervorgehoben worden sind, fandensich bereits in dem Preußischen Entwurf, welcher für die Nürn-berger Konferenz eingebracht worden ist, und sind uns nichtvon der Nürnberger Konferenz vorgeschrieben worden. DerGegenstand der gedachten drei Bunktc und ihr Verhältniß zumLaudrecht ist hier in den Ministerien während mehrerer Jahrereiflich überlegt, auch von Rechtsvcrständigen und Kaufleutenaus den verschiedensten Provinzen eingehend berathen worden.Es ist damals keinesweges verkannt worden, daß in diesen Be-ziehungen die von Seiten des Herrn Redners dargestellten Be-denken obwalten. Indessen wurden die Gründe für die frag-lichen Bestimmungen des Entwurfs als überwiegend erachtet.So viel beispielsweise den ersten jener Punkte, die Schriftlichkcitder Verträge betrifft, so wird einestheils in Deutschland über-haupt nur" das System der Formlosigkeit der Verträge nachTreu und Glauben entsprechend gehalten, was auch von demHerrn Präsidenten l)e, Götze für das an sich Richtige aner-kannt wird, anderntbeils bei den hiesigen Berathungen offenbarerscheinen, daß Preußen durch Festhalten an der Schriftlichkeitder Verträge bei Handelsgeschäften sich vollständig isolircn würde,ja daß selbst es nicht einmal möglich sein würde, bei diesemSystem zu einem einheitlichen vandelsrecht für die PreußischeMonarchie zu gelangen, weil offenbar nicht wohl dazu überge-gangen werden könnte, in die Landcstheile, in welchen dasAllgemeine Landrecht nicht gilt, das System des letzteren,und zwar gerade für Handelsgeschäfte, neu einzuführen,für welche dies System am wenigsten paßt und in Bezugauf welche, wie Sie sich erinnern wollen, selbst das AllgemeineLaudrecht, vermöge der besonderen Bestimmungen über die Han-dclsbücber und vermöge anderer Vorschriften über einzelne han-delsrechtliche Konlraktsverhältnifle von dem Prinzip der Schrift-lichkeit abgewichen ist, so daß schon im Landrecht selbst eine Spal-tung zwischen Handelsgeschäften und sonstigen Geschäften desallgemeinen bürgerlichen Rechts sich findet. Ich erlaube mir nicht,auch in Bezug auf die anderen beiden Punkte des Weiterenauszuführen, daß es sich dabei ähnlich, wie bei dem ersten Punktverhält, und daß dabei sorgfältige, vor Einbringung des Ent-wurfs in Nürnberg , Hierselbst sorgfältige Prüfungen stattgefun-den haben, welche zur Beruhigung des Herrn Dr. Götze dienenmöchten. Ich hoffe, meine Herren, Sie werden auch der Er-wägung Rechnung tragen, daß der für den Preußischen Staatausgearbeitete Entwurf in Nürnberg zur Vorlage gewählt, unddort in seinen wesentlichen Grundlagen angenommen worden ist,ungeachtet die andern Staaten ein von dem Preußischen sehrverschiedenes Recht und wenigstens zum Theil auch andere
Druckschrift
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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