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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Interessen haben, und daß, wenn nunmehr Preußen zögern undschwanken sollte, das ganze Werk der größten Gefahr ausgesetztwäre, da man auch in den anderen Staaten, sei es bei denRegierungen, sei es bei den Landesvcrtrctungen, Anstand neh-men könnte, besondere Rechte oder Sonderinteressen zu opfern.Preußen hat zunächst den Beruf, vorzugehen, schon deshalb,weil kein anderer Deutscher'Staat in so vielfachen Beziehungenzu den übrigen Deutschen Staaten steht, wie Preußen. Dasentschlossene Vorgehen Preußens wird das Vertrauen und dieNachfolge der übrigen Staaten bewirken, und nur dadurch wirdeine Zuversicht dafür gegeben, daß das schon so lange vorbe-reitete und in Deutschland ersehnte Werk wirklich zu Staudezu bringen sei.

Präsident: Es hat sich Niemand weiter zum Worte ge-meldet/ ich schließe die General-Diskussion, und ertheiledem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Dr. Bornemann: Meine Herren! Beiallem Dränge nach Gemeinsamkeit drängt sich immer wiederbewußt oder unbewußt das patikulare Interesse hervor, undwenn wir mit der Annahme zögern, wenn wir auch nur schein-bar das partikulare Interesse vorwalten lassen, dann wird daspartikulare Interesse vielleicht überall hervortreten, und dasmühsam erzielte große Werk gefährden. Darum bin ich festüberzeugt, daß, wenn auch die Absicht des Herrn l)>-. Götzenicht die ist, irgendwie das Werk zu gefährden, sein Vorschlagdennoch dahin führt. Wenn wir beschließe», es solle erst ge-prüft werden, wie das Handelsgesetzbuch mit dem Obligationen-recht in Uebereinstimmung zu bringen, ob die Bestimmung, daßbei Darlehnen an Kaufleute mehr als 6 Prozent sollen be-dungen werden können, mit den Wuchergesetzen zu vereinigensei u. s. w., dann werden die anderen Staaten meinen, Preußen wolle das Werk nicht annehmen, und es nur nicht offen sagen.Und in der That, in dem Ansinnen des Herrn l)r. Götze liegtauch ein Hinausschieben auf sehr lange Zeit. Denn es ist einIrrthum, wenn man glaubt, es sei in Bezug auf das Obli-gationenrecht mit einer Bestimmung abgethan, daß die schrift-liche Form bei Verträgen nicht mehr nöthig sein solle. Es istnoch eine Reihe anderer Punkte im Handelsgesetzbuch mit demObligationenrecht nicht konform, z. B. alle die Punkte, welchedie Erfüllung der Verträge, die Annahme eines Anerbietensu. s. w. betreffen. Es müßte also, um eine Uebereinstimmungherbeizuführen, ein völlig neues Obligationenrecht ausgearbeitetwerden, und das bringt man nicht bis zur nächsten Sitzungfertig. Wenn nun Herr Dr. Götze gesagt hat, es würden durchdie Verschiedenheit sehr viele Prozesse hervorgerufen werden/ sowill ich zugeben, daß darüber, ob in einzelnen Fällen die schrift-liche Form nöthig ist oder nicht, Streitigkeiten entstehen können /