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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
677
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Präsident! Ich bittc diejenigen, die das zweiteAlinea annehmen wollen, sich zu erheben.

(Geschieht.)

Es ist angenommen.

Ich bitte, das dritte und vierte Alinea zu verlesen.

Schriftführer Freiherr von Nomberg (liest):

Die Bestimmung des §. 310 der Konkurs-Ordnungvom 8. Mai 1855: daß Personen, über deren Ver-mögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Handels-mäkler nicht zugelassen werden können, so lange sie dieWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erlangthaben, gilt auch für den Bezirk des Appellations - Ge-richtshofs zu Köln in Betreff der Personen,welche fallirt haben, so lange sie nicht reha-bilitirt sind.

Zur Bestellung einer Dienstkaution sind die Handels-mäkler nicht verpflichtet.

Präsident: Ich bitte diejenigen, die das dritte undvierte Alinea in §. 1 so annehmen wollen, sich zuerheben.

(Geschieht.)

Sie sind angenommen.

Herr Dr. Bornemann hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Bornemann: Ich nehme also an,daß der Zwischensatz:

Die Feststellung der Zahl der anzustellendenHandelsmäkler unterliegt in beiden Fällen(Absatz 1 und 2) der Genehmigung des Han-dels-Ministers.abgelehnt ist.

Präsident: Er ist gar nicht verlesen worden.

Zu §. 2 hat Herr Dr. von Zander das Wort.

Dr. von Zander: Dies ist nun der dritte Differenz-Pu nkt, auf welchem sich das Amendement des Herrn Dr. Ho-meyer bezieht. In der Vorlage der Regierung heißt es:

(liest)

»Den Handcls-Mäklern steht ein ausschließ-liches Recht zur Vermittelung von Handels-Geschäftcn nicht zu. Die Gesetze oder Ver-ordnungen, durch welche ihnen ein solchesRecht beigelegt ist, werden aufgehoben.«

Ihre Kommission hatte dagegen vorgeschlagen, diesen §. 2in folgender Art zu fassen:

(liest)

»Die Gesetze o der Verordnungen, durchweicheden Handels - Mäklern ein ausschließliches