Präsident! Ich bittc diejenigen, die das zweiteAlinea annehmen wollen, sich zu erheben.
(Geschieht.)
Es ist angenommen.
Ich bitte, das dritte und vierte Alinea zu verlesen.
Schriftführer Freiherr von Nomberg (liest):
Die Bestimmung des §. 310 der Konkurs-Ordnungvom 8. Mai 1855: daß Personen, über deren Ver-mögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Handels-mäkler nicht zugelassen werden können, so lange sie dieWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erlangthaben, gilt auch für den Bezirk des Appellations - Ge-richtshofs zu Köln in Betreff der Personen,welche fallirt haben, so lange sie nicht reha-bilitirt sind.
Zur Bestellung einer Dienstkaution sind die Handels-mäkler nicht verpflichtet.
Präsident: Ich bitte diejenigen, die das dritte undvierte Alinea in §. 1 so annehmen wollen, sich zuerheben.
(Geschieht.)
Sie sind angenommen.
Herr Dr. Bornemann hat das Wort.
Berichterstatter Dr. Bornemann: Ich nehme also an,daß der Zwischensatz:
Die Feststellung der Zahl der anzustellendenHandelsmäkler unterliegt in beiden Fällen(Absatz 1 und 2) der Genehmigung des Han-dels-Ministers.abgelehnt ist.
Präsident: Er ist gar nicht verlesen worden.
Zu §. 2 hat Herr Dr. von Zander das Wort.
Dr. von Zander: Dies ist nun der dritte Differenz-Pu nkt, auf welchem sich das Amendement des Herrn Dr. Ho-meyer bezieht. In der Vorlage der Regierung heißt es:
(liest)
»Den Handcls-Mäklern steht ein ausschließ-liches Recht zur Vermittelung von Handels-Geschäftcn nicht zu. Die Gesetze oder Ver-ordnungen, durch welche ihnen ein solchesRecht beigelegt ist, werden aufgehoben.«
Ihre Kommission hatte dagegen vorgeschlagen, diesen §. 2in folgender Art zu fassen:
(liest)
»Die Gesetze o der Verordnungen, durchweicheden Handels - Mäklern ein ausschließliches