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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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delsmäkler unterließt in beiden Fällen (Absatz 1 und 2)der Genehmigung des Handels-Ministcrs.«

Diese Genehmigung des Handels-Ministcrs über die Zahlder anzustellenden Mäkler hat keine Annahme in dem anderenHause gefunden/ der Herr Handels-Ministcr/ dem hier also einRecht vorbehalten werden soll, der verzichtet darauf/ der wünschtsich dasselbe nicht. Dem wäre es nicht angenehm. Daraus hatIhre Kommission Veranlassung genommen/ um so mehr vonihrem ersten Antrage abzustehen/ und stellt Ihnen anheim/ auchin dieser Beziehung dem Beschlusse des anderen Hauses beizu-treten.

Präsident: Herr Dr. Homeyer hat das Wort.

Dr. Homeyer (vom Platz): Ich habe mich erst beim§. 2 gemeldet.

Präsident: Dann bitte ich/ den Artikel 9 und dasAlinea 1 des §. 1 zu verlesen.

Schriftführer Freiherr von Rombcrg (liest):

Artikel 9.

In Betreff der Handclsmäkler wird Folgendes be-stimmt :

§. I.

Die Handelsmäkler werden an den Orten/ fürwelche kaufmännische Korporationen oder Handels-kammern bestehen/ von diesen ernannt/ die Ernen-nung bedarf der Bestätigung der Regierung.

Präsident: Ich ersuche diejenigen/ die den Artikel 9/wie er verlesen ist/ und das Alinea 1 annehmenwollen/ sich zu erheben.

(Geschieht.)

Dieselben sind angenommen.

Zu Alinea 2 des k hat Herr Dr. von Zander dasWort7

Berichterstatter Dr. von Zander: Dieser Punkt betrifftalso die dritte Differenz

(Der Herr Redner wird von verschiedenen Seiten unterbrochen.)

Ja/ bei diesen Alineas habe ich nichts zu sagen/ denn siehaben keinen Bezug auf die Disserenzpunkte/ über die allein ichBerichterstatter bin.

Präsident: Ich bitte/ das zweite Alinea auch zu ver-lesen.

Schriftführer Freiherr von Rombcrg (liest):

Die Anstellung von .Handelsmäklern an anderenOrten geschieht durch die Regierung.