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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Recht zur Vermittelung von Handels-Ge-schäften beigelegt ist/ werden aufgehoben.Dieses Recht kann jedoch für einzelne Han-delsorte nach Maßgabe der örtlichen Bedürf-nisse allen oder einzelnen Klaffen der Han-dels - Mäkler durch Königliche Verordnungbeigelegt werden.«

Der Antrag Ihrer Konimisfiou war also auch nur der/zwar das Exklusivum aufzuheben/ aber es jedoch zu gestatten/daß durch Königliche Verordnung an einzelnen Orten,das Exklusivum sollte eingeführt werden können. Im anderenHause ist man dieser Modifikation nicht beigetretcn/ sondernhat die Regierungs-Vorlage angenommen/ und nach der gestrigenBerathung hat Ihre Kommission wieder mit 6 gegen 2 Stim-men den früheren Beschluß fallen lassen/ und sich der Regic-rungs-Vorlage und dem Beschlusse des andern Hauses ange-schlosten. Da die Sache mit dem Ameudcment des Herrnve. Homeyer noch zur näheren Verhandlung kommen wird/ sobeziehe ich mich im klebrigen auf den Inhalt des Berichts undbehalte mir das Wort zum Schlüsse vor.

Präsident: Herr Dr. Homeyer hat das Wort.

Dr. Homeyer: Meine Herren! Ich habe mir erlaubt/das Amendement, was die Kommission in ihrer ersten Bera-thung angenommen hatte/ dagegen in der Berathung von gesternAbend zurückgenommen hat/ wiederum aufzunehmen/ und zwaraus folgenden Gründen. Das Handelsgesetzbuch selber im Ar-tikel 4 im zweiten Absatz lautet dahin:

(liest)

»Den Landcsgesetzen bleibt vorbehalten/ die Vorschriftendieses Titels nach Maßgabe der örtlichen Bedürf-nisse zu ergänzen/ es kann insbesondere den Handels-mäklcrn das ausschließliche Recht zur Vermittelung vonHandelsgeschäften beigelegt werden.«

Als nun die Königliche Regierung sich zu entscheiden hatte,ob von diesem Rechte Gebrauch gemacht werden solle, so hatsie die Vertreter des Handelsstaudes der einzelnen Handelsstädtebesonders befragt. Das Resultat der letzten Befragungen war,daß die Majorität der Handelskammern resp. Kaufmannschaftensich für die Aufhebung des ausschließlichen Rechts, eine Minori-tät, worunter aber Namentlich die Handelskammer zu Köln sichbefindet, für die Beibehaltung des «xelusivi sich erklärte. DieKönigliche Regierung hat nach diesem Ausfall der Sache inArtikel 9 §. 2 nun den Vorschlag gemacht:

(liest)

»Den Handelsmäklern steht ein ausschließliches Rechtzur Vermittelung von Handelsgeschäften nicht zu. Die