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Gesetze oder Verordnungen, durch welche ihnen ein sol-ches Recht beigelegt ist, werden aufgehoben.
Sie ist also ganz allgemein der Majorität der Erklärun-gen der Vertreter des Handelsstandes gefolgt, ohne irgend eineAusnahme davon zu gestatten. Das scheint mir eine übertrie-bene Hinneigung zur Uniformitat. Ich glaube, diese Bestim-mung ist nicht im Sinne des Handelsgesetzbuches, enthält eineunberechtigte Nichtachtung der Stimmen der unmittelbar Be-thciligten. Ich sollte denken, wenn man auf der NürnbergerKonferenz in Rücksicht auf die große Verschiedenheit der Ver-hältnisse in den Deutschen Handelsstädten den einzelneu Ländernsolche besonderen Bestimmungen vorbehielt, so möchte es auchwohl in der großen Preußischen Monarchie, in den Handels-städten vom Niemen bis zum Rhein und zur Mosel an örtlichenBedürfnissen nicht fehlen, welche eine abweichende Bestimmungfür einzelne Städte rechtfertigen.
Die vereidigten Mäkler haben jetzt die Befugniß zur aus-schließlichen Vermittelung von Handelsgeschäften/ dagegen ist ihnenandererseits der Betrieb von eigenenHandelsgescbäftcn untersagt, alsoihnen auch verboten, bei Vermittelung von Handelsgeschäften dieseGe-schäfteaufihren eigenen Namen zunehmen, während den Unvercidig-ten, den sogenannten Pfuschmäklern dies allerdings zusteht, und siedeshalb den Kaufleuten, welche zuweilen ein Interesse dabeihaben, nicht im eigenen Namen aufzutreten, oft willkommenersind. Nun ift für die vereidigten Handelsmäkler das Verbot,selbst zu handeln, geblieben, dagegen ihnen andererseits dasausschließliche Recht der Vermittelung der Handelsgeschäfte,also gerade der werthvollste Bestandtheil ihrer Stellung, durchdie Rcgierungs-Vorlage entzogen. So, glaube ich, ist allerdingsdie Gefahr eingetreten, welche in dem ersten Bericht der Kom-mission auf Seile 529 dahin angegeben ist: es möchten sich nuntüchtige und des Vertrauens würdige Männer zu dem für dieHandcls-Intcressen immerhin wichtigen Amte eines Mäklersnicht mehr melden, indem ihnen die Geschäfte eines Kommissio-uairs eine vorthcilhaftere Aussicht eröffnen.
Der Hauptgrund für die Regierungsvorlage liegt darin,daß doch die Beschäftigung der Pfuschmäkler nicht zu hindernsein werde/ das Verbot sei nicht durchzusetzen, die Neigungder Kaufmannschaft wende sich nun einmal diesen Personen hin.Und so würden die vereidctcn Mäkler , wenn auch der Regie-rungsvorschlag durchginge, eben keine Einbuße leiden. Es. werde,im Wesentlichen Alles beim Alten bleiben. Wie nun aber,wenn gerade die Vertretung des Handelsstandes eines gewissenOrtes erklärt: hier bei uns hat allerdings die ausschließlicheBerechtigung der Mäkler noch Werth für die Kaufmannschaftzur soliden Vermittelung der Handelsgeschäfte, wenn, wie es indiesem Falle geschehen ist, die Mäkler, also die nächsten Bethci-ligten selber in Petitionen dringend gebeten haben, man möge