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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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ihnen doch jenes Recht lassen, welches sie in einzelnen Fällenoft mit Aufopferung von anderen vortheilhaftcn Stellungen sicherworben haben. Ist es denn nicht im Sinne des Handels-gesetzbuches, wenn man nach sorgfältiger Erwägung der örtlichenUmstände es an dem fraglichen Orte bei der bisherigen Be-stimmung beläßt? und Weiteres will auch das Amendemcnt,welches die Kommission anfangs angenommen hatte, nichts.Es verlangt nicht, daß gewissen Städten sofort dieses aus-schließliche Recht verbleiben soll, sonder» es lautet dahin: »Eskann für einzelne Handelsorte nach Maßgabe der örtlichen Be-dürfnisse den Handclsmäklern ein ausschließliches Recht zur Ver-mittelung von Handelsgeschäften durch Königliche Verordnungbeigelegt werden.«

Warum wollen wir nun die Möglichkeit zu einer solchenVerordnung, welche auf die örtlichen Bedürfnisse Rücksicht nimmt,ganz und "gar abschneiden? Das erscheint mir weder billig,noch gerecht. Wenn die Majorität der Kommission bei derletzten Berathung sich geändert hat, so liegt es eincstheils darin,daß mehrere Mitglieder der Kommission gestern abwesend waren,namentlich dasjenige Mitglied, welches, in Köln wohnhast, dasAmendemcnt gestellt hat, und welches ich heute zu meinem Be-dauern nicht hier sehe. Ein anderer Grund war die Besvrgniß,daß durch das Beharren bei dem Amendemcnt das ganze Gesetzgefährdet werden könne. Ich theile meinerseits diese Bcsorgnißnicht. Diese Rücksicht wird auch wohl das andere Haus, indemsich schon viele hervorragende Männer für das Amendemcnterklärt haben, bewegen können, in diesem Punkte der Stimmedes Herrenhauses nachzugeben, wenn dieses, wie ich wünscheund empfehle, dem Amendemcnt beistimmen sollte.

Präsident: Herr Groddeck hat das Wort.

Groddeck: Meine Herren! Ich muß meinerseits michgegen das aufgestellte Amendemcnt erklären und das hohe Hausersuchen, dasselbe abzulehnen. Was zuvörderst die Frage be-trifft, ob eine Aufhebung des Exklusivrcchts der Mäkler, wiees bisher der Theorie nach bestanden hat, zweckmäßig ist, so istzwar von dem Amcndcmcntsteller dagegen nicht opponirt, sondernnur in dem Amendemcnt die Befugnis; der König!. Regierungvorbehalten, in einzelnen Orten, wo besondere Verhältniße vor-handen sein;, ein solches Exklusivrecht auch für die Zukunft fest-zustellen oder beizubehalte». Ich glaube aber, daß man sich indieser Beziehung darüber klar machen muß, ob dieses Exklusiv-recht von materiellem Werthe für den Mäkler ist, und da mußich mindestens nach den Erfahrungen, die ich in der Stadt, derich angehöre, gemacht habe, mit Bestimmtheit erklären, daß dasExklusivrecht dort, wenn ich mich des Ausdrucks bedienen darf,seit einer Reihe von Jahren nur auf dem Papiere gestandenhat, und daß es wirklich nicht hat geltend gemacht werden