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können, und was ich hinzufügen muß, auch im eigenen Interesseder Mäkler nicht geltend gemacht worden ist. Das Interesseder Kaufleute, sich bei den Abschlüssen der Geschäfte der Mäklerzu bedienen, ist vorzugsweise in der Beweiskraft der Instru-mente, die die Mäkler ausstellen, begründet/ die Kaufleute be-dienen sich daher auch gegenwärtig in allen Fälleu, wo sie ebenein solches Interesse haben, der Mäkler, und sie werden auch,wenn das Exklusivrecht aufgehoben ist, in gleicher Weise sichstets der Mäkler bedienen.
Es wird das namentlich stattfinden in Beziehung auf alleGeschäfte, welche die Befrachtung der Schisse betreffen undwelche seither stets durch die Mäkler abgeschlossen worden sindund abgeschlossen werden. Es findet aber gegenwärtig nichtstatt, und wird künftig in gleicher Weise nicht stattfinden inFällen, wo der Kaufmann kein Interesse hat, sich ein beson-deres Beweismittel zu sichern. Er wird das Geschäft selbstmachen, durch einen Kommisfionair oder durch eiucu sogenanntenPfuschmäkler machen lallen, immer auf eine Weise, wie esseinem Interesse am zweckmäßigsten ist, das heißt, wie es ihmam billigsten zu stehen kommt. Es haben dergleichen Geschäfteohne die Mäkler stets bestanden, sie haben in jüngster Zeit zu-genommen/es sind indeß Denunziationen in dieser Beziehungmeines Wissens nur wenige oder gar nicht vorgekommen. DerGrund davon ist nicht, daß man die Kontraventioncn nichtgekannt hat, es ist ja ein öffentliches Geheimniß an der Börse,wer solche Geschäfte vermittelt und betreibt/ es liegt aber imeigenen Interesse der Mäkler, selbst darüber hinwegzusehen undkeinen Lärm zu schlagen, indem jeder Mäkler wohl weiß, daßer, wenn er dcnunzirt, auch iu denjenigen Angelegenheiten, woder Kaufmann seiner bedarf, bei Seite geschoben werden wird. DieKaufleute würden sich an andere Mäkler wenden und durch dieseihre Geschäfte vermitteln lassen. Es liegt also im Interesse derMäkler, keine Untersuchungen gegen Pfuschmäkler oder Kom-missionairc hervorzurufen, sondern sich mit dem zu begnügen,was sie unter den gegenwärtigen Verhältnissen noch erhalten,und es ist dies nach meiner Erfahrung auch für die Mäklerausreichend, um ihnen die Mittel ihrer Existenz (und mituntereiner recht guten Existenz) zu sichern. Wenn nun aber im Allgemei-nen das Exklusivrccht der Mäkler nicht beibehalten werden kann,dann kann ich meinerseits es nicht für gerechtfertigt erachten,daß für einzelne Orte ein solcher Vorbehalt, wie er'vorgeschla-gen wird, gemacht werden soll. Die' faktischen Verhältnisse,meine Herren, sind an allen Orten dieselben. Wenn von einereinzelnen Handelskammer für die Beibehaltung des Rechts ve-titionirt ist, so liegt dies meines Erachtens darin, daß die Mit-glieder derselben überhaupt für das Prinzip des Exklusivrcchtsin ihrer Majorität gestimmt sind, also theoretisch dasselbe fest-halten wollen. Besondere faktische, lokale Verhältnisse dasüxvermag ich meinerseits mir nicht zu denken.