— 684
Städte der Provinz Sachsen / namentlich aber auch die Städteder Rheinprovinz/ mit Ausnahme von Köln , haben sich alle indem Sinne geäußert. Nun verlangt es doch das Ansehen, dieAutorität der Gesetze, daß, wenn man überhaupt an eine Re-vision der Gesetze geht, daß man dann solche Bestimmungen, dienicht zu handhaben sind, auch nicht festhält. Das ist der Grund,warum eine Veränderung vorgeschlagen wird, wenn auch dasVerhältniß faktisch das alte bleiben mag. Es ist aber von denvorigen Rednern auch übersehen, daß das gegenwärtige Handels-gesetz den Mäklern bedeutende neue Rechte beilegt. Abweichendvon dem bestehenden Recht soll ihnen freistehen, bei gewissenGeschäften, beim Psandvertrage, beim Kauf- und Kommissions-Geschäft ans freier Hand für den Pfandleiher Verkäufe zuvermitteln. Es soll ihnen unbedingt das Recht eingeräumtwerden, auch öffentliche Verkäufe vornehmen zu dürfen, wasihnen nicht in allen Theilen der Monarchie und nicht in allen Fällenzustand. Das ist ein bedeutender Zuwachs der Geschäfte.Da nun schon lange die Regierung in Uebereinstimmung mitden Provinzialbehörden und ^andeisständen die Ueberzeugunggewonnen, daß doch nicht das Exklusivrccht zu wahren ist, undda selbst von Seiten der Mäkler kein Einspruch erhoben ist,als wieder blos von Köln , bei der Regierung wenigstens wei-tere Reklamationen nicht eingegangen sind, so habe ich nur Ur-sache, zu bitten, daß die wohlerwogenen Vorschläge der Regie-rung angenommen werden, und das Exklusivrecht der Mäklerin Wegfall komme.
Erster Vice-Präsident Gras Eberhard zu Stolberg iHerr Camphausen (Berlin) hat das Wort.
Camphausen (Berlin ) i Meine Herren! Ich habe michschon bei der ersten Berathung dieses Vorschlags in der Kom-mission gegen die Annahme destclben ausgesprochen, das heißtdes Vorschlags, den Herr Dr. Homchcr heute reproduzirt hat.Ich bin nämlich der Ansicht, daß das Exklusivrccht der Mäkler aller-dings aufzuheben sei und bin ferner der Ansicht, daß, wenn das Ex-klnfivrecht aufgehoben wird, es völlig unstatthaft sei, für einzelneOrte eine Ausnahme machen zu laste». Es kommt hier nichtdarauf au, örtliche Verhältniste zu berücksichtigen, sondern esgehen, wie schon von einem früheren Redner mit völligem Rechteausgeführt worden ist, solche örtliche Anträge ans einer ab-weichenden Auffassung des Hauptgrundsatzes hervor, nämlichdaraus hervor, daß'man das Exklusivrecht nicht aufgehoben,sondern beibehalten zu sehen wünscht. Ich glaube, die Frage,um die es sich handelt, wird verständlicher werden, wenn manihr einen anderen Ausdruck giebt, wenn man sagt, daß die Aus-hebung des Exklusivrechts im Wesentlichen darin besteht, eineHandlung nicht mehr mit Strafe zu bedrohen, die bisher miteiner Strafe bedroht war, nämlich die Handlungen derjenigen