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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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ordnung zu Hülfe zu kommen. Ich muß nun bemerken/ daßes mir an und für sich ein sehr bedenkliches Unternehmen desHerrenhauses scheint, wenn so ohne Weiteres gesagt wird ! diebestehenden Rechte der Mäkler werden aufgehoben. Diese Rechtehaben für die Mäkler einen sehr bedeutenden Werth. Sind dieUmstände, ist die Lage der Verhältniste so angethan, daß manwünschen muß, diese Rechte verändert zu sehen, so muß manzunächst die Mäkler entschädigen/ von einer Entschädigung liegtaber nichts vor. Soweit mir die Sache bekannt geworden,wird eine Mäklerstclle in Berlin mit 26,666 Nthlr. bezahlt/ich weiß aus dem Munde eines sehr ehrenwcrthen Mäklers,daß ihm die Stelle 20,666 Rthlr. gekostet hat. Können wirdazu kommen, so ohne Weiteres solche Vermögensobjekte fürerloschen zu erklären? Das ist in der That nicht unser Berns.Ich bekenne mich ganz zu der Idee des Amendcments undwerde abwarten, welches Schicksal dasselbe haben wird, aber ichbitte das hohe Haus dringend, den §. 2 der Regierungsvor-lage ohne Weiteres zu streichen, dann bleiben die Verhältnissewie sie sind, und Niemand wird in seinem Recht verletzt/ ichkann nicht glauben, daß das hohe Haus die Aufgabe hat, Je-manden in seinem alten herkömmlichen Recht zu kränken, des-halb werde ich für Streichung des §. 2 stimmen.

Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg! Der Herr Handeis-Minister hat das Wort.

Handels-Minister von der Heydt! Meinerseits möchteich das Haus bitten, weder das Amcndcment anzunehmen, nochnach dem Antrag des letzten Redners zu Verfahren. Es ist dievorliegende Frage nicht etwa erst für jetzt aus Anlaß des Ein-führungsgesetzcs in Berathung gezogen. Diese Frage hat dieVerwaltung °sehr lange beschäftigt. Schon vor meinem Amts-antritt war die Regierung der Ueberzeugung, daß es kein Mit-tel gäbe, das Exklusivrecht der Mäkler zu schützen. Sie ist langeGegenstand der Korrespondenz mit den Verwaltungsbehördenund Handelskorporationcn gewesen, und es haben sich bei denletzten Rundfragen vor mehreren Jahren fast alle betheiligtenVerwaltungsbehörden dahin ausgesprochen, daß faktisch das "Ex-klusivrecht weder bestehe noch zu handhaben sei. Der Handels-stand hat sich in seiner großen Majorität schon früher in dem-selben Sinne geäußert. Nur drei große Städte hatten sich an-ders ausgesprochen! es waren Stettin, Breslau, Köln . AusAnlaß des Einführungsgesctzes habe ich Veranlassung genommen,dem Handelsstand dieser drei Städte nochmals Gelegenheit zurAeußerung zu geben. Da haben sich Stettin und Breslau jetzt ganz entschieden für Aufhebung der Exklusivrechte derMäkler ausgesprochen, und nur Köln ist bei seiner Ansicht ge-blieben. Die Handelsständc aller anderen größeren Städte derMonarchie, namentlich die Seestädte, Berlin, Breslau / dch