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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Vermittler von kaufmännischen Geschäften, die nicht zn diesemZwecke konzessionirt worein Da ist es nnn ein Erfahrungssatz,daß die Strafen, die das Gesetz angedroht hat, sich als wir-kungslos erwiesen haben, daß die Vorschriften, die in dieser Be-ziehung bestanden, aller Orten bericht worden sind, und daßes nicht möglich war, eine Bestrafung derjenigen, die sich eineVerletzung zu Schulden kommen ließen, herbeizuführen. Istdas nun ein wünschenswerther Zustand? Ist es da nickt schonan sich besser, das nicht mehr zu einer strafbaren Handlung zumachen, was doch nicht zu verhindern ist, was erfahrnngsmäßignoch nie hat verändert werden können, und das ist es/ was tueGesetzgebung mit der Aufhebung des Exklusivrcchts eigent-lich erreicht. Nun ist die Frage aufgeworfen worden, ob esnicht eine außerordentliche Härte gegen die bestehenden Mäklerin sich schließe, wen» man ihnen plötzlich dieses Recht nehmenwolle. Plötzlich wird dies nun eben nicht geschehen. Wie derHerr Handcls-Ministcr uns so eben dargelegt hat und wie eseinem großen Theil von uns schon vorher bekannt war, istdiese Frage schon seit langen, langen Jahren erörtert worden,und schon seit langen Jahren hat sich die Meinung gebildet,daß es sich da um ein Recht handelt, dessen Beseitigung alswünschenswert!) zu erachten sei. Es wird sehr schwer sein, derZukunft vorzugreifen und schon jetzt bestimmen zu wollen,welche Folgen die Aenderung der Gesetzgebung haben wird.

Wenn ich mich nicht täusche, so wird in der That in denVerhältnissen, wie sie heute bestehen, durch die Beseitigung desExklusivrechts nichts Wesentliches geändert werden. Man wirdsich der Vermittlung der Mäkler als glaubwürdiger und tüch-tiger Personen nach wie vor bedienen, und ich glaube nicht,daß in Aussicht zu nehmen ist, daß eine Schmälcrung des Ein-kommens derselben eintreten wird. Besorgnisse, erhebliche Be-sorgnisse sind in dieser Hinsicht auch nur von den Mäklern inKöln geäußert worden und wenn ich nicht irre, ist die Han-delskammer in Köln ihrem Verlangen bcigetrcten. Nun, meineHerren, der yandelsstand in Köln hat ein sehr leichtes Mittel,sich der dortigen Mäkler anzunehmen. Er hat blos darauf zuhalten, daß sie sich nur der Vermittlung der Mäkler bedienen,und der Zweck, der auf einem anderen Wege erstrebt wird, istdamit sofort erreicht. So wie es der Handelsstand in Köln meines Erachtens halten sollte, wird es, wie ich glaube, derHandelsstand in den anderen Orten ebenfalls halten. Ich binmit den Beziehungen, die hier in Frage kommen, niclch unbe-kannt. Ich stehe in täglichem Verkehr mit solchen Handels-Mäklern, und ich kann Sie versichern, es wird in demVerkehr, wie er bisher bestanden hat, nach Annahme die-ses Gesetzes auch nicht die allergeringste Aenderung eintre-ten. Ich muß schließlich darauf aufmerksam machen, daßder Antrag des vr. Homchcr seinen Zweck nicht erreicht)